Eventagentur darf Tischreservierungen für das Oktoberfest nicht anbieten

von Carl Christian Müller

Die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) München I hat drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen bestätigt. Mit den Einstweiligen Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern (Urteile vom 04.04.2022, Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).

Oktoberfest in München
Foto: fottoo/AdobeStock

Reservierungen im Festzelt sind begehrt

Die beklagte Eventagentur wurde verurteilt, den Verkauf von Tickets der Verfügungsklägerinnen zu unterlassen. Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben. Die Verfügungsbeklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, unter anderem auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird.

 

Keine Garantie: Findet das Oktoberfest 2022 statt?

Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung der Tischreservierungen keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber den Klägerinnen verschaffen könne. Die Beklagte dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie bereits über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen könne. Reine Optionen müssten deutlich und unmissverständlich als solche erkennbar sein. Derzeit stehe auch noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfinde.

 

Angebot vermittelt Verbrauchern falschen Eindruck

Die Beklagte hatte argumentiert, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt. Zudem stehe auf den Websites in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Dadurch werde eine Irreführung von Verbrauchern ausgeschlossen. Dem trat die Kammer in ihren Entscheidungen entgegen. Gerade der Begriff „verbindlich“ vermittele den Verbrauchern hier den Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich und für sie endgültig sei. Auch die Möglichkeit eines „Expressversands“, den die Beklagte anbiete, vermittele den Kundinnen und Kunden der Beklagten den Eindruck, dass hier bereits ein endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde.

Die drei Urteile sind nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 4. April 2022

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht