Erhöhung der Abschlagszahlungen nicht ohne wirksame Preiserhöhungen

von Carl Christian Müller

Das Landgericht Hamburg hat dem Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie untersagt, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne gültige Preiserhöhungen anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Klage eingereicht, da der Stromdiscounter trotz einer Preisgarantie während der laufenden Abrechnungsperiode eine erhebliche Erhöhung der Abschlagszahlungen angekündigt hatte. Das Gericht stellte fest, dass Kundinnen und Kunden nicht verpflichtet sind, die erhöhten Beträge zu zahlen.

Die Fuxx-Die Sparenergie erhöhte monatliche Abschläge

Im Herbst 2021 informierte Fuxx-Die Sparenergie seine Kundinnen und Kunden per E-Mail darüber, dass sich ihr "monatlicher Zahlbetrag" aufgrund der Energiekrise und der gestiegenen Kosten ab dem nächsten Monat erhöhen würde. Ein Kunde sollte beispielsweise statt 69 Euro zukünftig 106 Euro pro Monat zahlen, obwohl das Abrechnungsjahr noch nicht abgelaufen war und der tatsächliche Stromverbrauch geringer war als zuvor. Die betroffenen Kundinnen und Kunden hatten Verträge mit einer beschränkten Preisgarantie abgeschlossen, die Preiserhöhungen aufgrund gestiegener Strombeschaffungskosten für einen Zeitraum von 24 Monaten ausschlossen.

 

Erhöhung der Abschlagszahlungen war rechtswidrig

Das Landgericht Hamburg stimmte dem Standpunkt des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zu, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Kosten war aufgrund der beschränkten Preisgarantie vertraglich nicht zulässig. Das Unternehmen hatte seinen Kundinnen und Kunden jedoch mitgeteilt, dass es berechtigt sei, die monatlichen Abschlagszahlungen einseitig aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten zu erhöhen. Das Gericht stellte fest, dass diese Aussage unwahr und irreführend war.