Einsatz von Cookies auf welt.de war unzulässig

von Carl Christian Müller

Der Einsatz von Cookies zu Werbezwecken ohne Einwilligung der Nutzer*innen auf der Webseite www.welt.de war unzulässig. Denn Verbraucher*innen müssen Datenschutzerklärung einsehen können, bevor Cookies auf Endgeräten abgelegt werden.

Werbe-Cookies dürfen nicht ohne Einwilligung auf Endgeräten gespeichert werden. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Axel Springer Verlag in einem langjährigen Verfahren nun entschieden. Der Verlag hatte auf der Nachrichtenseite www.welt.de Cookies zu Werbezwecken ohne aktive Einwilligung durch die Nutzer*innen eingesetzt.

„Auf der Webseite wurde kein Cookie-Banner angezeigt. Die Cookies waren bereits auf dem Endgerät abgelegt und ausgewertet, bevor Nutzerinnen und Nutzer die auf der Startseite verlinkte Datenschutzerklärung einsehen konnten“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Landgericht Berlin hat jetzt klargestellt, dass das unzulässig ist.“

 

Cookies ermöglichen Nachverfolgung des Nutzungsverhaltens

Der Axel Springer Verlag hatte auf www.welt.de 18 Drittanbieter-Cookies auf Endgeräten abgelegt, ohne eine aktive Einwilligung der Nutzer:innen einzuholen. Das Gericht urteilte, der Anbieter habe ohne wirksame Einwilligung Cookies eingesetzt, die eine plattformübergreifende Nachverfolgung des Nutzungsverhaltens ermöglichen. Das verstoße gegen das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), mit dem die Privatsphäre von Verbraucher:innen geschützt werden soll. Nach Erhalt der Abmahnung des vzbv hat der Verlag bereits im Jahr 2019 ein Cookie-Banner auf www.welt.de eingebunden. Das Cookie-Banner war jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

vzbv ist bei Datenschutzverstößen klagebefugt

Dass das Urteil nun erst vier Jahre nach Einreichung der Klage gefällt wurde, lag daran, dass das Landgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem anderen Verfahren ausgesetzt hatte. Mit dem Urteil vom 28. April 2022 hatte der EuGH entschieden, dass der vzbv auch bei derartigen Datenschutzverstößen klagebefugt sei.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vom 03.08.2023