Desinfektionsmittel-Werbung "Entfernt 99,99 % der Viren" ist irreführend

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Das Landgericht (LG) München I hat mit Urteil vom 07.09.2020 einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen eine Herstellerin von Desinfektionsmitteln und deren Geschäftsführer vollumfänglich stattgegeben (Az. 4 HK O 9484/20). Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.

Erweckt den Eindruck als wäre Wirkung wissenschaftlich belegt

Die im Wesentlichen beanstandete Werbeaussage auf der Website der Herstellerin im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung „AMOAIR“ angeboten Desinfektionsmitteln lautet: „Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt.“ Nach Auffassung des LG München I stellt sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gemäß des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Herstellerin beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.

 

Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln ist in Corona-Zeiten "wichtigste Frage"

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dieser Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Bei gesund-heitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt „AMOAIR“ entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99% der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.


Das LG München I hat daher den Antragsgegnern unter anderem untersagt das Produkt „AMOAIR“ mit der beanstandeten Aussage zu bewerben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 7. September 2020

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht