Coronakrise: Gericht kippt Oster-Reisebeschränkungen in Mecklenburg Vorpommern

von Carl Christian Müller

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald hat am heutigen Tage das von der für Ostern von Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ausgesprochene Reiseverbot für Einheimische aufgehoben. Damit gibt es zu Ostern für Mecklenburg-Vorpommeraner keine Reiseverbote.

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Reiseverbot an die Küste und die Mecklenburger Seenplatte

Die Landesregierung hatte ihren Bürgern untersagt, über Ostern auf die Ostseeinseln, an die Küste oder in die Region Mecklenburgische Seenplatte zu reisen. Begründet hatte sie die Verordnung damit, Kontakte in Zeiten der Corona-Krise zu minimieren. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat die entsprechende Regelung, § 4a der Verordnung, nun bis zur Entscheidung über die Hauptsache vorläufig außer Vollzuge gesetzt. Eine Begründung des Beschlusses liegt noch nicht vor. Die Antragsteller hatten argumentiert, dass das Infektionsrisiko an der Küste nicht höher sei, als in den Städten, zudem auch dort die Gastronomie geschlossen habe.

Beschluss gilt nur für Einwohner Mecklenburg Vorpommerns

Wichtig: Der aktuelle Beschlusses gilt nur für die Einwohner des Bundeslandes Mecklenburg Vorpommerns. Das für Einwohner aus anderen Bundesländern bestehende Einreiseverbot nach Mecklenburg Vorpommern bleibt weiterhin bestehen. Seit dem 17. März sind touristische Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern untersagt, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Eingeschlossen ist ein Nutzungsverbot von Ferienwohnungen, die Auswärtigen als Zweitwohnsitz dienen.

Einreiseverbot verfassungsgemäß?

Aus unserer Sicht stellt sich allerdings die Frage, ob es für die Ungleichbehandlung zwischen Einwohnern des Bundeslandes auf der einen Seite und (auch touristisch) Reisenden aus anderen Bundesländern einen sachlichen Grund gibt.

Die von dem Bundesland Mecklenburg Vorpommern verhängten "Einreisebeschränkungen" stellen einen tiefgreifenden Einschnitt in die vom Grundgesetz für das gesamte Bundesgebiet gewährte Freizügigkeit dar. Es ist fraglich, ob eine so weitgehende Beschränkung tatsächlich verfassungsgemäß ist. Ein Beschränkung der verfassungsgemäß gewährleisteten Rechte muss immer einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. In diesem Rahmen stellt sich die Frage, ob die "Einreiseverbote" tatsächlich geeignet sind, das hiermit verfolgte Ziel, die Eindämmung der Epedemie, zu erreichen. Ohnehin sind die touristischen Angebote wie Gastronomie und Hotel geschlossen. Es wäre also nicht mit einer Reisewelle an die Ostsee zu rechnen gewesen. Auch von denjenigen, die in Mecklenburg-Vorpommern einen Zweitwohnsitz unterhalten geht lediglich eine geringe Gefährdung aus, da sie über eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus verfügen und der Kontaktsperre im Übrigen ebenso unterliegen, wie jeder andere auch. Eine Verlängerung des Einreiseverbotes über den 19. April hinaus dürfte nur schwerlich zu rechtfertigen sein.

OVG Brandenburg: Kein Anreiseverbot zur Zweitwohnung

Am 7. April hatte das OVG Berlin-Brandenburg für das Bundesland Brandenburg bereits entschieden, dass ein Anreiseverbot  zur Zweitwohnung rechtswidrig ist und hatte eine entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreis Ostprignitz-Ruppin ausgesetzt. Das Gericht hatte zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass nicht zu erkennen sei, dass die im Landkreis Ostprignitz-Ruppin vorhandenen medizinischen Versorgungskapazitäten signifikant ungünstiger seien, als in andere, nach Bevölkerungsdichte und Struktur vergleichbaren Teilen des Landes.

Zur Rechtmäßigkeit des Kontaktverbotes und dessen Rechtsgrundlage haben wir hier Stellung genommen.   

Zur Frage, ob und wie Sie Ihren Sommerurlaub planen können, haben wir einen Beitrag auf der SOS Flugverspätung verfasst.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht