Corona: Zweiwöchiges bundesweites Kontaktverbot beschlossen

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Bund und Länder einigen sich auf Ausgangsbeschränkungen

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat sich mit den Ministerpräsidenten in einer Telefonkonferenz darauf verständigt, ein umfassendes Kontaktverbot für die nächsten zwei Wochen zu erlassen. Demnach sollen Ansammlungen von mehr als zwei Personen verboten werden. Ausgenommen sind Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen.

Corona Stay home Schild

Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder beraten seit 14 Uhr in einer Videokonferenz über Ausgangsbeschränkungen. Es stand Einigkeit darüber, dass Corona-Parties in der Öffentlichkeit oder in Wohnungen unakzeptabel seien. Es soll eine möglichst einheitliche Linie gefunden werden. Derzeit ist soviel bekannt:

  • In der Öffentlichkeit müssen Menschen einen Mindestabstand von 1,50-Meter einhalten

  • Zulässig ist der Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen.
  • Ausnahmen sollen zudem für zwingend notwendige Zusammentreffen aus geschäftlichem, beruflichem, dienstlichem sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevantem Anlass gelten.

  • Hygienevorschriften sollen in Betrieben für Mitarbeiter und Besucher eingehalten werden.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen sollen weiter möglich bleiben.
  • Friseure und Kosmetikstudios sollen geschlossen bleiben.

  • Gastronomiebetriebe dürfen nicht mehr öffnen - Ausgenommen sind Nach-Hause-Lieferungen
  • Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sollen weiterhin möglich sein.

  • Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen sollen von Ordnungsbehörden und Polizei überwacht und sanktioniert werden.

Die Punkte gelten zunächst für zwei Wochen, so die Vereinbarung.  

Unterschied zwischen Ausgangsperren und Ausgangsbeschränkungen

Ausgangsbeschränkungen unterscheiden sich von Ausgangssperren insoweit, dass bei letzteren die Menschen ihre Häuser gar nicht verlassen können. Bei Ausgangsbeschränkungen ist man in bestimmten Fällen noch berechtigt, das Haus zu verlassen. Aber auch Ausgangsbeschränkungen bedürfen  juristisch einer Grundlage, den hiermit wird in Kernbereiche der bürgerlichen Freiheitsrechte, namentlich der Versammlungsfreiheit, Handlungsfreiheit, Freizügigkeit (Recht sich frei zu bewegen) und die Religionsfreiheit. In unserem Beitrag über die bereits von Bayern verhängten Ausgangsbeschränkung haben wir zu den Rechtsgrundlagen einer solchen Maßnahme Stellung genommen. Zuständig für das Verhängen und die Überwachung der Ausgangsbeschränkungen sind die Länder.

 

Verstöße gegen Ausgangsbeschränkungen werden mit Bußgeldern geahndet

Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen sollen mit Ordnungsgeldern geahndet werden. Je nach Einkommen können hier wohl mehrere tausend Euro zusammen kommen. Wer die Infektion in sich trägt und positiv getestet ist, kann sich zudem strafbar machen. Infiziert man einen anderen Menschen mit dem Coronavirus, handelt es sich hierbei um eine Körperverletzung mit einem gesundheitsschädlichen Stoff, also um eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).