Corona Virus - Geld zurück bei Stornierungen und Absagen?

von Carl Christian Müller

Ihre Rechte als Verbraucher im Überblick

Deutschland steckt in der Corona-Krise. Das Virus nimmt zunehmend Einfluß auf unseren Alltag. Die Zahl der Infektionen mit Virus Covid-19 steigt weiter an. Um die Ausbreitung zu verlangsamen, werden Veranstaltungen, Konzert und Fußballspiele abgesagt, Flüge gestrichen, Einreisebeschränkungen oder Einreisestopps in andere Länder verhängt. Sie hatten Konzertickets? Sie haben bereits Ihren Urlaub in den USA gebucht? Wer ein Ticket erstattet bekommt, ein Recht auf Entschädigung hat oder leer ausgeht erfahren Sie hier.

 

Grundsatz: Erstattungsanspruch bei Absage durch den Veranstalter

Grundsätzlich gilt: Der Eintrittspreis muss erstattet werden, wenn die Veranstaltung abgesagt wird. Das gilt für Fußballspiele ebenso wie für Großveranstaltungen oder Konzerte. Fußballfans mit einer Dauerkarte haben einen Anspruch auf eine Teilerstattung der Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund die Veranstaltung abgesagt wurde.

Wer aber eine  Pauschalreise gebucht hat, Tickets für eine Veranstaltung, ein Konzert oder ein Fußballspiel hat aber aus Angst vor Ansteckung die Reise nicht antritt oder nicht zu der Veranstaltung geht, muss trotzdem zahlen. Mittlerweile dürfte sich diese Frage aber gar nicht mehr, denn seit gestern werden bundes- bzw. europaweit Fußballspiele ohne Publikum ausgetragen, die Handball- und Eishockeyligen haben ihren Spielbetrieb gleich ganz eingestellt, James Blunt gilt in der Hamburger Elbphilharmonie ein Konzert vor leeren Rängen, der Berliner Kulturbetrieb findet de facto nicht mehr statt und immer mehr Länder verhängen Einreisesperren für aus Deutschland oder dem Schengen-Raum Einreisende.

Update vom 8. April: Hier berichtem wir darüber, dass das Justizministerium heute einen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, nach dem der Veranstalter von Kultur-, Sport- und Freizeitveranstalter dem Verbraucher auch Gutscheine statt Geld ausgeben kann, wenn die Veranstaltung wegen der Corona-Krise nicht wahrgenommen werden kann.

 

Pauschalreise nach Israel, Italien oder die USA gebaucht - bekomme ich mein Geld zurück?

Sofern Sie die Pauschalreise aus Angst vor Ansteckung selbst kündigen, verliert der Reiseveranstalter in den meisten Fällen zwar den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine angemessene Entschädigung verlangen, die in der Regel vertraglich festgelegt ist. Die Stornokosten fallen umso höher aus, je kurzfristiger Sie von der Reise zurücktreten.

 

Pauschalreise: Erstattungsanspruch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände

Liegt allerdings ein außergewöhnlicher Umstand vor, kann der Verbraucher die Kosten für die Pauschalreise vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Über diesen Punkt wird in der Praxis jedoch oftmals gestritten. Die Rechtsprechung unterstellt das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes in der Regel dann, wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung herausgibt. Stand heute (12. März) gilt dies im Zusammenhang mit dem Corona Virus jedoch ausschließlich für die Provinz Hubei in China. Eine amtliche Reisewarnung für Italien hat das Auswärtige Amt bisher nicht ausgesprochen - bisher rät das Auswärtige Amt lediglich von nicht notwendigen Reisen nach Italien ab.

Als ein außergewöhnlicher Umstand dürfte auch gelten, wenn Länder wie Israel oder die USA Einreisestopps aussprechen und die dorthin gebuchte Pauschalreise nicht wahrgenommen werden können.

 

Individualreise: Flugpreiserstattung bei Flugannullierung durch die Fluglinie

Sagt die Fluggesellschaft den Flug ab - gleich aus welchem Grund - können Sie von der Airline den gezahlten Preis für die Tickets zurückverlangen. Dies ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 der EU Fluggastverordnung. Nach dieser Bestimmung müssen Airlines im Fall einer Flugannullierung binnen sieben Tage die Ticketkosten zu dem Preis, zu dem das Ticket erworben wurde, zurückerstatten. Der Rückerstattungsanspruch umfasst sämtliche noch nicht zurückgelegten Reise- bzw. Flugabschnitte.  Dies gilt unabhängig davon, ob der Flug deshalb nicht stattfindet, weil das Zielland einen Einreisestopp verhängt hat und die Fluggesellschaft Ihnen aus diesem Grund die Beförderung verweigert, oder die Fluggesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen den Flug absagt.  

Von einer eigenen Stornierung des Fluges sollte Sie die Finger lassen. Denn dann wird es fraglich, ob Sie die Kosten für das Ticket zurückbekommen. Denn hier kommt es maßgeblich auf den zwischen Ihnen und der Airline geschlossenen Beförderungsvertrag an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) können Airlines das Kündigungsrecht des Passagiers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuschließen (BGH, Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17). Ist dies der Fall, muss die Airline die Ticketkosten nicht erstatten. Ob dies auch für die in dem Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren gilt, hat BGH in dem Urteil nicht entschieden. Jedenfalls ist es daher ratsam abzuwarten, wie die Airline auf die aktuelle Situation reagiert. Sagt diese von sich aus den Flug ab, wovon auszugehen ist, können nämlich die Kosten für den Ticketpreis zurückverlangt werden.

 

Pauschaler Entschädigungsanspruch nach der EU-Fluggastverordnung

Neben dem Rückerstattungsanspruch der Ticketkosten muss die Airline bei einer kurzfristigen Annullierung des Fluges eine pauschale Entschädigung zahlen. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der geplanten Flugstrecke und variiert pro Passagier zwischen 250, 400 oder 600 EUR. Kurzfristig ist die Annullierung dann, wenn sie innerhalb von zwei Wochen vor dem geplanten Abflug erfolgt. Sofern also die Benachrichtigung in einem Zeitraum von mehr als 14 Tagen vor dem geplanten Abflug erfolgte, besteht kein Anspruch. Zudem: Es dürfen keine außergewöhnlichen Umstände vroliegen, was aber dann anzunehmen ist, wenn der Flug nicht wahrgenommen werden kann, weil im Zielland ein Einreisestopp verhängt wurde. Der klassische Fall einer solchen Entschädigung in Zeiten des Corona-Virus liegt dann vor, wenn die Airline den Flug wegen zu geringer Auslastung absagt.

 

Bei Nichtantritt der Reise: Erstattung von Hotelkosten?

Anders als bei Pauschalreisen steht Hotelgästen kein Recht auf Erstattung zu. Hier sind die in der Buchung festgelegten Stornierungsbedingungen maßgeblich. Letztlich kommt es hier auf den Einzelfall an. Jedenfalls dann, wenn das Hotel unter Quarantäne steht oder das Reisegebiet abgeriegelt ist liegen außergewöhnliche Umstände vor und die Kosten müssen erstattet werden.

Lesen Sie hier, ob und von wem Sie Ihr Geld bei einer Buchung eines Hotels, eines Ferien-Appartements oder eines Ferienhauses zurückfordern können.

 

Kann ich meinen Urlaub rückgängig machen?

Wenn man im Job schon Urlaub genommen hat, besteht kein Anspruch darauf, den Urlaub rückgängig zu machen, weil beispielsweise im Zielland eine Einreiseverbot verhängt wurde. hier muss eine Einigung mit dem Arbeitgeber getroffen werden, ob man nicht doch zur Arbeit kommen kann.

UPDATE VOM 16.03.2020: TUI stoppt Reisegeschäft
Der Branchenriese des Reisegschäfts TUI hat angekündigt, ab sofort sein Reisegeschäft einzustellen.