Corona Krise: Entschädigung für Eltern

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Berufstätige Eltern, die in der Corona-Krise wegen Schul- und Kindergärtenschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen, sollen eine Entschädigung erhalten. Das hat am heutigen Tage der Bundestag beschlossen. Ein entsprechender Entschädigungsanspruch wurde nunmehr in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Voraussetzung auf Auszahlung der Entschädigung ist der Nachweis, dass Eltern keine zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen haben.

Arbeiten und Lernen von zuhause

Der Anspruch gilt für Eltern von Kindern bis zu 12 Jahren, die wegen der angeordneten Schul- und Kitaschließungen zu Hause bleiben müssen und dadurch Einkommen verlieren (zur arbeitsrechtlichen Beurteilung der Situation). Gezahlt werden sollen 67 Prozent des Nettoeinkommens. Die Entschädigung ist auf 2.016,00 Euro im Monat gedeckelt und wird für die Dauer von höchstens sechs Wochen gezahlt. Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Eltern, die „keine anderweitige zumutbare Betreuung“ finden. Keinen Anspruch haben Erwerbstätige, die Kurzarbeitergeld bekommen oder andere Möglichkeiten haben, ihrer Arbeit „vorübergehend bezahlt fernzubleiben, beispielsweise durch den Abbau von Überstunden. Der Gesetzgeber geht von 1,36 Millionen betroffenen Beschäftigten aus.

 

Unterstützung durch Kinderzuschlag

Zudem sollen Familien, die wegen der Corona-Krise unter Einkommenseinbußen leiden, einen sogenannten Kinderzuschlag erhalten. Der Kinderzuschlag (nicht zu verwechseln mit dem Kindergeld) wird an Familien gezahlt, deren durch Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Pro Kind werden von der Familienkasse zusätzlich zum Kindergeld bis zu 185 Euro pro Monat ausgezahlt. Ob der Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wird vom Einkommen der Eltern abhängig gemacht. Bemessungsgrundlage waren bisher die letzten sechs Monate. Der Bundestag hat heute beschlossen, dass ab jetzt nur der letzte Monat zählen soll. So sollen Eltern mit abrupt wegbrechendem Einkommen auch an die Leistung kommen. Der Kinderzuschlag wird für unverheiratete Kinder bis 25 Jahre gezahlt, die noch im Haushalt der Eltern leben und für die noch Kindergeld bezogen wird. Zudem müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Einkommen darf 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende nicht unterschreiten
  • Das Einkommen der Eltern, der Kinderzuschlag, das Kindergeld sowie das (möglicherweise gezahlte) Wohngeld reicht für die Bedarfsdeckung der Familie aus.
  • Das auf den Kinderzuschlag anzurechnende Einkommen der Eltern, darf nicht so hoch sein, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
  • Kinderzuschlag wird auch zugesprochen, wenn das Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.

Der Antrag auf Kinderzuschlag kann über eine hierfür eingerichtet Seite der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.