Die jüngst von Bund un Ländern beschlossen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie führen bei vielen Menschen zu erheblichen Einkommenseinbußen - viele stehen von einem auf den anderen Tag sogar ohne Einnahmen dar. Das betrifft gewerbliche Mieter wie auch Wohnraummieter gleichermaßen. Im Mietrecht kann bereits die wiederholt unpünktliche Mietzahlung einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. Wohnungsmieter können bei einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten außerordentlich fristlos gekündigt werden und müssten in diesem Fall die Wohnung dann sofort räumen.
Einkommensverluste durch Corona werden sich auf mehr als zwei Monate belaufen
Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass sich die Einnahmeverluste der betroffenen Personen auf durchschnittlich mehr als zwei Monatsmieten belaufen werden. Vielen Betroffenen steht aber kein Anspruch auf Sozialtransferleistungen aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld zu. Sofern dies aber der Fall ist, rechnet das Bundesjustizministerium wegen der Vielzahl von Anträgen damit, dass die Bescheidung und Auszahlungen so rechtzeitig erfolgen wird, dass ein kündigungsrelevanter Mietrückstand verhindert werden könne. Gleiches gelte für Gewerberaummiter, die zur Überwindung des pandemiebedingten finanziellen Engpasses auf staatliche Hilfen angewiesen seien.
Zahlungsaufschub - kein Zahlungserlass
Allerdings dürfen Mieter jetzt "nicht einfach mal so" die Miete nicht mehr zahlen. Vielmehr müssen sie nachweisen, dass die Corona-Krise ursächlich für die Zahlungsschwierigkeiten ist: „Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen“, heißt es in dem vom Kabinett gebilligten Entwurf. Zudem müssen Mieter ihre Zahlungen nachholen. Zudem gilt der Corona-Kündigungsschutz nur bis zum 3. Juni 2022. Das bedeutet: Bis dahin müssen die ausstehenden Mieten nachgezahlt werden.
Zahlungsaufschub gilt auch für Strom- und Gas
Mit dem Gesetz soll nicht nur im Bereich des Mietrechts ein Zahlungsaufschub gewährt werden - vielmehr soll im gesamten Bereich des Zivilrechts ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt werden. Damit soll für Verbraucher und Kleinstunternehmen sicher gestellt werden, dass sie von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.
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