Bundesverfassungsgericht: Berliner Mietendeckel ist verfassungswidrig

von Carl Christian Müller

Mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss erklärt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Berliner Mietdendeckel für nichtig. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verstößt nach Auffassung des obersten Verfassungsgerichts gegen das Grundgesetz (GG). Dem Land Berlin fehlte die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines solchen Gesetzes.

Berlin fehlte Gesetzgebungskompetenz

Wie die Verfassungsrichter in ihrem Beschluss ausführen, fallen Regelungen zur Miethöhe von Wohnräumen in den Anwendungsbereich der konkurrierenden Gesetzgebung, d.h. primär ist der Bund für die Gesetzgebung in diesem Rechtsbereich zuständig. Lediglich, wenn der Bund von seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, können die Länder entsprechende Gesetze beschließen. Der Bund habe aber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Mietpreisrecht abschließend geregelt, so erklärte das BVerfG. Damit fehlte Berlin die Befugnis zur Verabschiedung des Mietenpreisdeckels.

 

Mieter müssen gesparte Mietzahlung zurückzahlen

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) – auch Mietendeckel genannt – am 30.01.2020 verabschiedet. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die Mieterhöhung von ca. 1,5 Millionen nicht preisgebundenen Wohnungen in Berlin pausiert. Vermieter wurden zudem dazu verpflichtet die Miete anzupassen. Mit Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes, müssen Mieter nunmehr die nicht preisgebundene Miete zahlen und zusätzlich die bislang eingesparten Mietzahlungen zurückzahlen.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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