LG Frankfurt verneint Anspruch auf Mietminderung
Dies hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main unlängst noch anders gesehen und in einem Verfahren zwischen einem Vermieter und einem Bekleidungsgeschäft eine Störung der Geschäftsgrundlage verneint (Az. 2-15 O 23/20). Grundsätzlich hätten die Mietvertragsparteien zwar in Fällen von unvorhersehbaren Ereignissen ein Recht auf Anpassung des Mietvertrages, insbesondere auf eine Reduzierung der Miete, erklärte das LG Frankfurt. Dies gelte gemäß der richterlichen Überzeugung aber nur in extremen Ausnahmefällen, die in der Regel nur bei existenzieller Not und nicht nur bei Liquiditätsengpässen gegeben seien.
Lambrecht: Mietminderung bedarf der Einzelfallbetrachtung
Bundesjustizministerin Lambrecht stellte jedoch klar, dass - auch wenn zukünftig eine Störung der Geschäftsgrundlage bei coronabedingter Beschränkung anzunehmen sei - dies nicht zwangsläufig auch einen Anspruch zur Mietminderung zur Folge habe. Vielmehr sollen im Einzelfall und unter Bezugnahme der konkreten vertraglichen Vereinbarungen geprüft werden, ob eine Verringerung der gewerblichen Miete in Betracht komme. "Notfalls muss gerichtlich festgestellt werden, ob eine Anpassung des Vertrags verlangt werden kann.", erklärte die SPD-Politikerin und kündigte zudem an, dass solche Verfahren an Gerichten beschleunigt verhandelt werden sollen.
Gesetzesänderung soll auch Vermietern helfen
Im Übrigen sei eine solche Regelung nicht nur zugunsten der Mieter, sondern auch für die Vermieter von Vorteil. "Denn natürlich haben sie mehr davon, wenn sie einen guten Mieter haben, der bleibt und dann im nächsten Jahr auch wieder seine volle Miete bezahlen kann. Es gibt aber eben auch andere Vermieter, die bisher nicht zu Verhandlungen bereit sind", erläuterte Lambrecht. Eine Vielzahl von Vertragsparteien hätten ohnehin schon einvernehmliche Lösungen bezüglich einer Mieten-Reduzierung gefunden, meint die Justizministerin.