Briefporto-Erhöhung von 2019 ist voraussichtlich rechtswidrig

von Carl Christian Müller

Die Genehmigung eines höheren Portos der Deutsche Post AG für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (national) ist aller Voraussicht nach rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Beschluss vom 04.01.2021 festgestellt und die aufschiebende Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage angeordnet (Az. 21 L 2082/20). Unmittelbare Folgen hat die Entscheidung allerdings nur für den Antragsteller, einen bundesweit tätigen Logistik-Verband.

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Logistik-Verband moniert Genehmigung der Bundesnetzagentur

Der Verband hatte im eigenen Namen gegen die Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur für die Deutsche Post AG vom 12.12.2019 Klage erhoben (Aktenzeichen: 21 K 273/20) und nunmehr 11 Monate später – am 06.11.2020 – einen Eilantrag gestellt. Damit machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Genehmigung eines höheren Briefportos sei rechtswidrig.

Verband muss - zumindest vorläufig - erhöhte Entgelte nicht zahlen

Dem ist das VG Köln gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage im Verhältnis zu der klagenden Partei angeordnet. Die Bundesnetzagentur sei von einem nicht zutreffenden Maßstab für die genehmigungsfähigen Kosten der Deutschen Post ausgegangen. Diese Kosten seien unter anderem eine wesentliche Grundlage für die genehmigten Porto-Entgelte. Die Bundesnetzagentur habe zur Ermittlung des Kostenansatzes lediglich eine Vergleichsmarktbetrachtung angestellt, für die das Postgesetz aber keine Rechtsgrundlage biete. Dabei habe sie in unzulässiger Weise nicht auch das konkrete Unternehmen, hier die Deutsche Post, in den Blick genommen. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller vorläufig, bis zum Ergehen einer wirksamen Entgeltgenehmigung, nicht zur Zahlung von Entgelten für die Beförderung von Briefen durch die Deutsche Post verpflichtet sei. Dies gelte allerdings nur für den Antragsteller.

 

Entscheidung findet ausschließlich zwischen Beteiligten Anwendung

Das VG Köln hat die Geltung der Entscheidung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen den konkreten Verfahrensbeteiligten beschränkt (Geltung inter pates). Da seit dem Bekanntwerden der hier angegriffenen Entgeltgenehmigung im Dezember 2019 nunmehr über ein Jahr vergangen ist, dürften weitere Klagen beziehungsweise Eilanträge gegen die Genehmigung nicht mehr zulässig sein.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 5. Januar 2021

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht