Gegenseite bestreitet Erhalt von WhatsApp-Nachricht
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das LG Bonn einen Streit zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags zwischen Grundstückeigentümer und Käufer zu entscheiden. Die Verkäufer waren vom Vertrag zurückgetreten, nachdem die Überweisung des Kaufpreises durch den Verkäufer ausgeblieben war. Nach Erklärung des Rücktritts forderten die Verkäufer die Gegenpartei dazu auf, ihnen Termine mitzuteilen, an denen neue Interessenten das Haus besichtigen könnten. Im Vorfeld hatten beide Parteien bereits über WhatsApp kommuniziert, sodass der Käufer den Eigentümern passende Termine über den Messenger-Dienst zusendete. Im Prozessverlauf um die Kaufvertrags-Rückabwicklung machten die Eigentümer schließlich geltend, sie hätten diese Nachricht mit Terminvorschlägen nie erhalten. Ein Screenshot des Chatverlaufs, gespeichert auf dem Smartphone des Käufers, zeigte jedoch eben diese Nachricht an. Zudem war die besagte Nachricht mit zwei blauen Haken versehen.
Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung kommt es auf den Zugang an
Unter einer Willenserklärung ist eine Äußerung des eigenen Willens zu verstehen, die getätigt wird, um eine Rechtsfolge herbeizuführen. Grundsätzlich kann eine Willenserklärung formlos abgeben werden, das heißt mündlich, per Telefon, E-Mail, Brief oder konkludent (aus den Umständen erkennbar). Etwas anderes ergibt sich dann, wenn gesetzlich eine Form vorgeschrieben ist. So bedarf der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück der notariellen Beurkundung. Diese Formvorschriften dienen dem Zweck die Vertragsparteien vor übereilte Entscheidungen zu schützen und ihnen die Bedeutsamkeit des Vertragsabschlusses vor Augen zu halten. Damit eine Willenserklärung unter Abwesenden ihre Wirksamkeit entfallen kann, muss sie der anderen Partei zugehen. Die Erklärung gilt als zugegangen, wenn sie in der Art und Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme des Empfängers gerechnet werden kann. Wird ein Brief beispielsweise morgens in den Postkasten einer Person eingeworfen, ist mit dem Zugang spätestens am Abend zu rechnen.
LG Bonn: Willenserklärungen können formwirksam über WhatsApp abgegeben werden
Dazu führte das LG Bonn im vorliegenden Fall aus: Wenn zwei Parteien im Prinzip über WhatsApp kommunizieren oder in der Vergangenheit schon über den Messenger-Dienst gechattet haben, kann der Dienst als Kommunikationskanal für Erklärungen, die keine strengere Form als eine Textform erfordern, genutzt werden. Textform bedeutet, dass die Erklärung lesbar mit Nennung der erklärenden Person auf einem dauerhaften Datenträger abgeben wird. Ein solcher Datenträger ist jedes Medium, dass dazu geeignet ist, Erklärungen für einen gewissen Zeitraum unverändert aufzubewahren oder zu speichern. Wie das Gericht feststellte, zeigen zwei blaue Haken in WahtsApp an, dass der Empfänger die Nachricht "gelesen" hat, sodass der Absender sich darauf verlassen darf, dass die Nachricht angekommen und zur Kenntnis genommen worden ist. Eine WhatsApp-Nachricht gilt nach Auffassung des LG Bonn als zugegangen, wenn sie auf dem Gerät des Empfängers abrufbar gespeichert wird, was durch die zwei blauen Haken markiert wird.