BGH: Eltern haben Anspruch auf vollen Facebook-Zugang des verstorbenen Kindes

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied in seinem Beschluss vom 27. August 2020 (Az: III ZB 30/20), dass Facebook den Erben einer Facebook-Userin den Zugang zu ihrem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren hat. Den Erben muss die Möglichkeit eingeräumt werden, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen wie die Nutzerin selbst. Die Eltern müssen sich - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - im Profil genau so "bewegen" können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.

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Erben haben Anspruch auf Zugriff auf das Facebook-Profil des Erblassers

Eine Mutter, die über das Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter, mehr Informationen über die Todesumstände ihres Kindes erhalten wollte, klagte ursprünglich vor dem LG Berlin auf Zugang zu den Profildaten ihrer minderjährigen Tochter. Das Landgericht (Az: 20 O 172/15), das Kammergericht (Az: 21 W 11/19) und später auch der BGH (III ZR 183/17) gaben der Mutter zwar Recht, streitig blieb aber wie genau der Zugriff auf das Facebook-Profil ausgestaltet sein muss.

Augestaltung des Zugriffsrechts der Erben auf das Facebook-Profil

Facebook übersandte der Mutter nämlich lediglich einen USB-Stick, der ein PDF-Dokument mit mehr als 14.000 Dateien enthielt. Nach Angaben von Facebook enthielt der Stick sämtliche Userdaten der Tochter. Für die Mutter war der USB-Stick unbrauchbar, Sie wollte auf dem Profil Hinweise auf einen möglichen Suizid ihrer Tochter finden. Daraufhin hat das Landgericht auf Antrag der Mutter gegen Facebook wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt. Das Kammergericht hat den Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde von Facebook aber aufgehoben und den Antrag der Mutter auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

BGH: Erbrechtlicher Zugriff auf Facebook-Profil muss umfassend ausgestaltet sein

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss des Kammergerichts nun wieder aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Bereits die Auslegung des Tenors des Urteils des Landgerichts Berlin ergebe, dass der Gläubigerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.

Dies folgt zudem aus den Entscheidungsgründen des vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018. Beide Entscheidungen haben den von der Schuldnerin zu erfüllenden Anspruch der Gläubigerin erbrechtlich hergeleitet. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Gläubigerin und der Schuldnerin sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Letztere seien hierdurch in das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Aus dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin aus dem mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsverhältnis folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor ihrer Tochter. Das ergibt sich zudem aus zahlreichen weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin in ihren vorgenannten Urteilen. Die Erbin muss vollen Zugriff auf das Konto erhalten - mit Ausnahme der Funktionen, die die aktive Weiternutzung betreffen. Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin nicht erfüllt. Durch die Überlassung des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht vollständig ab. Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten - mit Ausnahme derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen - und der deutschen Sprache, in der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Gläubigerin übermittelte Datei nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2020

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht