Betrug mit Corona-Testzentren

von Carl Christian Müller

Das Landgericht (LG) Berlin hat einen 46-jährigen Berliner wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Urteil vom 20.02.2023, Az. 528 KLs 28/22). Der Verurteilte hatte sich als Teststellenbetreiber registrieren lassen und zahlreiche Corona-Testungen abgerechnet - ohne eine Teststelle tatsächlich zu betreiben.

Positiver Corona Test
Foto: Ralf Geithe/AdobeStock

Berliner erzielte Einnahmen von über 650.000 EUR

Darüber hinaus ordnete das Gericht die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 649.150,84,- EUR an. Nach den Feststellungen des Gerichts habe sich der Angeklagte im November 2021 in einem Online-Verfahren bei dem zuständigen Landesamt in Baden-Württemberg als Teststellenbetreiber registrieren lassen. Für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 habe er anschließend gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine hohe Anzahl an Corona-Testungen abgerechnet. Die Teststellen hätten zu keinem Zeitpunkt existiert. Hierdurch habe er betrügerisch Taterträge in Höhe von fast 650.000,- EUR erwirtschaftet.

 

Zuständige Behörden prüften Anträge kaum

Es lägen jeweils besonders schwere Fälle des Betrugs vor. Der Angeklagte – der in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hatte – habe gewerbsmäßig gehandelt. In einem Fall sei ein Vermögensverlust großen Ausmaßes entstanden. Für beide Fälle gelte daher ein erhöhter Strafrahmen. In einer Situation, die für uns alle nicht gut gewesen sei, habe der Angeklagte Krankenkassen geplündert, so der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass dem Angeklagten die Tatbegehung besonders leicht gemacht worden sei. Es habe nahezu keine Überprüfung durch die zuständigen Behörden gegeben.

 

Entscheidung ist mittels Revision angreifbar

Die Staatsanwaltschaft hat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie die Einziehung der Taterträge beantragt. Der Verteidiger hat eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren und fünf Monaten gefordert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angegriffen werden. Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft.

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin vom 20. Februar 2023

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht