Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Maskenpflicht in Bayern ist rechtmäßig

von Carl Christian Müller

Die Maskenpflicht im Einzelhandel und in öffentlichen Verkehrsmitteln in Bayern bleibt in Kraft. Das hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof heute bestätigt. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit habe größeres Gewicht als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht (Beschl. v. 07.05.2020 - 20 NE 20.926).

Seit Ende April gilt in Bayern die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um damit die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Hiergegen richtete sich der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der damit begründet war, für eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gebe es keine Ermächtigungsgrundlage, weil das Tragen eines Mundschutzes nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.

 

Bayerischer VGH: Maskenpflicht ist geeignet, Epidemie einzugrenzen  

Das sahen die obersten Verwaltungsrichter aus Bayern anders. Die Maskenpflicht seien in der derzeitigen Situation geeignet, die Infektionszahlen zu reduzieren oder zumindest einzudämmen. Die Maskenpflicht könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern beziehungsweise aufzuheben. Bei einer Außervollzugsetzung der Maskenpflicht sei mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen.

 

Neue Regelung: Ausnahmen von Maskenpflicht möglich

Inzwischen ist im Freistaat eine neue Verordnung in Kraft, nach der Ausnahmen von der Maskenpflicht möglich sind. Von der Maskenpflicht sind demnach Personen befreit, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Zudem ist bei der Kommunikation mit hörbehinderten Menschen die Abnahme des Mundschutzes erlaubt.

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht