Seit Ende April gilt in Bayern die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, um damit die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Hiergegen richtete sich der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der damit begründet war, für eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gebe es keine Ermächtigungsgrundlage, weil das Tragen eines Mundschutzes nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Bayerischer VGH: Maskenpflicht ist geeignet, Epidemie einzugrenzen
Das sahen die obersten Verwaltungsrichter aus Bayern anders. Die Maskenpflicht seien in der derzeitigen Situation geeignet, die Infektionszahlen zu reduzieren oder zumindest einzudämmen. Die Maskenpflicht könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern beziehungsweise aufzuheben. Bei einer Außervollzugsetzung der Maskenpflicht sei mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen.
Neue Regelung: Ausnahmen von Maskenpflicht möglich
Inzwischen ist im Freistaat eine neue Verordnung in Kraft, nach der Ausnahmen von der Maskenpflicht möglich sind. Von der Maskenpflicht sind demnach Personen befreit, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Zudem ist bei der Kommunikation mit hörbehinderten Menschen die Abnahme des Mundschutzes erlaubt.