Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche
Mit der Abmahnung von Red Bull werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird von dem Anwaltsbüro Gorny aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die vermeintliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die abgemahnten Zeichen der Red Bull GmbH zu verwenden.
Dem Schreiben ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die das Anwaltsbüro Gorny von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.
Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf EUR 1.973,90 beziffert. Die Anwälte des Anwaltsbüros Gorny legen der Kostenberechnung einen Gegenstandswert von EUR 100.000,- zugrunde.
Was können Sie nun tun?
Bewahren Sie Ruhe – auch hier gilt die alte Binse: Nichts wird so heiß gegessen wie gekocht. Eine falsche oder überstürzte Reaktion auf Abmahnungen kann teure Folgen haben. Reagieren Sie gar nicht, droht eine gerichtliche Inanspruchnahme. Wir empfehlen:
- Unterschrieben Sie die Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft.
- Rufen Sie den abmahnenden Rechtsanwalt nicht an – geben Sie keine für Ihre Rechtsverteidigung wertvolle Information preis.
- Leisten Sie nicht ohne vorherige Beratung die geforderten Beträge. Wir sagen Ihnen, was angemessen ist.
- Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen!
Hier erhalten Sie weitere wertvolle Informationen zu einer Abmahnung von Red Bull.
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben?
Zunächst ist bereits fraglich, ob die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung überhaupt geschuldet ist; und wenn ja, in welchem Umfang diese abzugeben ist. Auf keinen Fall sollte die von dem Anwaltsbüro Gorny vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, um so ein kostspieliges gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Hierbei sollten jedoch nur Verpflichtungen übernommen werden, die notwendig sind, eine Wiederholungsgefahr für die konkrete Verletzungshandlung entfallen zu lassen. Wir raten in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte in keinem Fall ohne vorherigen anwaltlichen Rat unterzeichnet werden.
Zahlen?
Das Anwaltsbüro Gorny hat vorliegend einen Streitwert von EUR 100.000,- angesetzt. Die Höhe der entstehenden Gebührenansprüche richtet sich nach dem Streitwert. Maßstab für die Höhe des Streitwertes ist das wirtschaftliche Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Regelmäßig wird bei Markenrechtsstreitigkeiten von einen Streitwert von EUR 50.000,- ausgegangen (BGH, Beschluss v. 16.03.2006, I ZB 48/05). Allerdings können weitere Faktoren zu einer Erhöhung oder Reduzierung dieses Streitwertes führen. Hierunter fallen etwa Aspekte wie Dauer und Umfang der Nutzung, Umsätze durch Nutzung der Marke, Bekanntheitsgrad und viele weitere. Auf Grund der Vielzahl der Einflussfaktoren bedarf es hier jeweils einer gesonderten Prüfung im Einzelfall. Nicht selten setzt der Verfahrensbevollmächtigte des Abmahnenden für den Rechteinhaber einen recht großzügig bemessenen Streitwert an. Dieser kann durch Nachverhandlungen oder in einem gerichtlichen Verfahren oftmals reduziert werden, sodass die Gebührenansprüche sich dadurch auch reduzieren. Hierbei helfen wir Ihnen gerne.