Steuerrecht wird durch EU-Richtlinie nicht geregelt
In seinem Urteil vom 27.04.2022 weist der EuGH erstens darauf hin, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf der Grundlage der Vorschriften der Verträge erlassen worden ist, die Bestimmungen über die Steuern von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen, da der Erlass von Bestimmungen über die Steuern unter andere Vorschriften dieser Verträge fällt. Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass das Steuerwesen nach den Erwägungsgründen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.
Airbnb erbringt Dienste der Informationsgesellschaft
Der Gerichtshof räumt zwar ein, dass es sich bei Vermittlungsdienstleistungen für Immobilien wie den von Airbnb Ireland erbrachten um Dienste der Informationsgesellschaft handelt, die die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr regelt. Indessen ist nach Auffassung des Gerichtshofs die fragliche Vorschrift der streitigen belgischen Ordonnanz in der Form, wie diese Vorschrift auf die Verantwortlichen einer elektronische Plattform für die Erbringung derartiger Dienstleistungen Anwendung findet und was ihren Inhalt betrifft, nicht von dieser Ordonnanz zu trennen, die selbst eine steuerliche Regelung darstellt. Demnach fällt die fragliche Vorschrift in den „Bereich der Besteuerung“, der ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen ist.
Keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
Was zweitens die Frage betrifft, ob die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz mit dem Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Union vereinbar ist, stellt der EuGH fest, dass die Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Informationen über die Geschäfte zur Beherbergung von Touristen für sämtliche Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung gilt, und zwar unabhängig vom Ort der Niederlassung dieser Vermittler und unabhängig davon, wie die genannten Dienstleistungen von ihnen erbracht werden.
Steuervorschrift verpflichtet belgische Unternehmen gleichermaßen
Daraus zieht der Gerichtshof den Schluss, dass die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz nicht diskriminierend ist, sondern sich darauf beschränkt, die betroffenen Dienstleistungserbringer zu verpflichten, Daten über die Geschäfte zur Beherbergung von Touristen aufzubewahren sowie diese Daten auf Verlangen der Steuerverwaltung der Region an diese Steuerverwaltung zu übermitteln, damit die Steuern für die Vermietung der fraglichen Mietgegenstände exakt erhoben werden können.
Airbnb wird aufgrund der Größe nicht benachteiligt
Was insbesondere das Vorbringen betrifft, es bestehe die Gefahr, dass Immobilienvermittlungsdienstleistungen wie die von Airbnb Ireland erbrachten stärker von der fraglichen Vorschrift der streitigen Ordonnanz betroffen würden, führt der Gerichtshof aus, dass eine stärkere Betroffenheit nur die größere Zahl von Geschäften, die diese Vermittler vornehmen, sowie deren jeweiligen Marktanteil widerspiegelt. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für eine bestimmte Dienstleistung zu verursachen, und die die Dienstleistungserbringung in gleicher Weise ungeachtet dessen betreffen, welchem Mitgliedstaat der Erbringer angehört, keine Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen können.
Nach Ansicht des Gerichtshofs läuft die fragliche Vorschrift der streitigen Ordonnanz insofern nicht dem freien Dienstleistungsverkehr in der Union zuwider, als sie für sämtliche Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung unabhängig von ihrem Niederlassungsort und ihren Vermittlungsmodalitäten gilt.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 27. April 2022