AG Bottrop: Lieferstopp von Energieanbieter ist unzulässig

von Carl Christian Müller

Das Amtsgericht (AG) Bottrop hat per Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Regionale Energiewerke GmbH entschieden, dass die Kündigung des Strom- und Gaslieferanten nicht rechtswirksam erfolgte. Das Gericht erklärte den Belieferungsstopp daher für unzulässig und forderte den Energielieferanten zur Fortsetzung der Belieferung auf.

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Außerordentliche Kündigung von Energielieferant ist nichtig

Mit Ablauf des letzten Jahres haben eine Vielzahl von Verbrauchern die Kündigung Ihres Gas- oder Stromliefervertrages erhalten. Nicht selten war mit der Kündigung die Mitteilung verbunden, dass die Belieferung mit Strom oder Gas bereits eingestellt worden war. Zur Begründung des Lieferstopps führen die Energieversorger führen die die gestiegenen Energiepreise an. Wie das Amtsgericht Bottrop in einem Fall gegen die Regionale Energiewerke GmbH nunmehr entschied, stellen gestiegene Energiepreise jedoch keinen tauglichen Grund dar, um den Strom- bzw. Gasversorgungsvertrag zu kündigen. Das Amtsgericht Bottrop erklärte die Kündigung des Energieversorgers daher für nichtig.

 

Erhöhte Energiepreise liegen im unternehmerischen Risiko

Um eine rechtswirksame außerordentliche Gründung aussprechen zu können, muss grundsätzlich ein derart wichtiger Umstand vorliegen, der es für eine Vertragspartei unzumutbar macht das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten. Das heißt, der Grund muss so ausschlaggebend sein, dass eine Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann. Der Grund darf zudem nicht in der Sphäre des Kündigenden selbst liegen. Als Grund gaben Anbieter von Strom und Gas die besagten erhöhten Energiepreise an. Das Geschäftsmodell dieser Energergienabieter baut darauf auf, kurzfristig am Markt Energie einzukaufen, um möglichst günstige Tarife anbieten zu können. Wie das AG Bottrop erklärte, liegt es aber ausschließlich im unternehmerischen Risikobereich, dass sich dieses Geschäftsmodell aufgrund der eigenen Kalkulation nicht mehr lohnt. Es forderte deshalb die Regionale Energiewerke GmbH dazu auf, die Belieferung wieder aufzunehmen. Tut der Energieanbieter dies nicht, droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 000 EUR.

Stellt ein Energieanbieter die Belieferung ein, fallen die betroffenen Haushalte automatisch in die Grundversorgung. Die gute Nachricht dabei ist, kein Haushalt steht von heute auf morgen ohne Strom oder Gas da. Das allerdings zu erhöhten Preisen. Die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Tarif können Verbraucher aber als Schaden gegenüber ihrem Anbieter geltend machen. Vorausgesetzt die Kündigung ist, wie oben beschrieben, unwirksam.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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