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Illustration Online Shopping
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Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat über einen Fall entschieden, in dem Versicherungsnehmer unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung informiert worden waren. Der Senat hat in diesem Fall angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch jedenfalls nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (nachfolgend: a.F.) ausgeschlossen ist, weil den Versicherungsnehmern durch den im Streitfall geringfügigen Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen worden ist, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (Urteil vom 15.02.2023, Az. IV ZR 353/21).

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Laptop vor Büchern
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Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift (Urteil vom 28.09.2022, Az. X R 21/20).

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Illustration CO2 Emissionen und Umweltschutz
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Das Landgericht (LG) Braunschweig hat die Klage von Greenpeace gegen VW abgewiesen (Urteil vom 14.02.2023, Az. 6 O 3931/21). Der Automobilhersteller beachtet die Grenzen des Bundesklimaschutzgesetzes, begründete das Gericht seine Entscheidung.

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Sprössling im Moos
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Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat der Klage eines Umweltvereins gegen einen Automobilhersteller aus München wegen irreführender Werbung stattgegeben (Urteil vom 07.02.2023, Az. 1 HK O 4969/22). Dem Beklagten wurde die streitgegenständliche Werbung untersagt.

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Mann vor gerichtlicher Videokonferenz
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Teilt ein juristischer Referendar nicht mit, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rückwirkend wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 06.02.2023, Az. VG 7 L 487/22).

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Online Urlaub buchen
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Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6.11.2018 und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, konnte die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen (C-684/16).

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Sparbuch auf Geldscheinen
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Eine Bankkundin kann von ihrem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von 70.100 EUR verlangen. Mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.12.2022 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung gegen ein entsprechendes klageabweisendes Urteil des Landgerichts Baden-Baden zurückgewiesen (Az. 17 U 151/21).

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Studentin bei der Abschlussfeier
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Studierende können bei überlanger Studiendauer einen Anspruch auf Wohngeld verlieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Beschluss vom 15.12.2022, Az. VG 21 K 144/22).

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Anzeige eines Kilometerstandes im Auto
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Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 02.02.2023 entschieden (Az. 3 C 14.21).

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Online Glücksspiel auf dem Handy
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Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren (Beschluss vom 31.01.2023, Az. 6 B 11175/22.OVG).