Keine Eigenbemühung bei der Suche nach Arbeit
In beiden Fällen bezogen die Kläger laufend Arbeitslosengeld. Im ersten Fall (B 11 AL 14/18 R) übersandte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger von Mai bis Juli 2013 drei Vermittlungsvorschläge, auf die er sich umgehend zu bewerben habe. Der Kläger bewarb sich nicht und führte hierfür unterschiedliche Gründe an. Im zweiten Fall (B 11 AL 17/18 R) verlangte die Beklagte von dem Kläger wiederholt, dass er an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teilnehme, was er verweigerte.
Den Arbeitsangeboten im ersten Fall waren jeweils gleichlautende Rechtsfolgenbelehrungen mit dem Hinweis beigefügt, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn die Annahme der angebotenen Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt werde. Die Sperrzeit dauere längstens zwölf Wochen, im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens drei Wochen, im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens sechs Wochen. Bei beiden Klägern wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten nicht bereits im Anschluss an die angenommenen Pflichtverletzungen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben.
BSG: Belehrung unzureichend
Das BSG befand, dass aus den Rechtsfolgebelehrung der Bundesarbeitsagentur nicht ersichtlich sei, wann eine Sperrzeit von drei, sechs oder zwölf Wochen festgesetzt werde. Das sei jedoch nicht hinreichend bestimmt genug, Die Arbeitsagenturen müssten den jeweiligen Arbeitslosen auf die konkrete Rechtsfolge seines Verhaltens hinweisen, also sagen, ob eine Sperrzeit von drei, sechs oder gar zwölf Wochen verhängt werde.
Zudem dürften die Sperrzeiten nur in einer Abfolge gesteigert werden. Anderenfalls verpuffe sonst die vom Gesetzgeber gewollte "Warnfunktion".
Arbeitslosengeld kann von 2015 an rückwirkend nachgefordert werden
Die Bundesagentur verwendet die ungültige Rechtsfolgenbelehrung nach wie vor. Daher gelten die von der Bundesagentur verhängten Sperrzeiten von sechs bzw. zwölf Wochen bis auf Weiteres nur für drei Wochen. Arbeitslose, gegen die die im Zeitraum von 2015 eine Sperrzeit von mehr als drei Wochen verhängt wurde, können deswegen bei ihrem Arbeitsamt einen Überprüfungsantrag stellen und das einbehaltene Arbeitslosengeld nachfordern.