Gibt es nach der Corona-Krise ein Recht auf Homeoffice?

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Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will ein Recht auf Homeoffice für die Zeit nach der Corona-Krise gesetzlich festschreiben. Grundsätzlich soll nach Abklingen der Corona-Pandemie jeder von zuhause arbeiten können. Dieser Vorschlag wird sowohl unterstützt, als auch kritisiert. Angenommen es wird ein solches Gesetz verabschiedet, was muss rechtlich beachtet werden?

Foto: yossarian6/AdobeFotostock

Neues Gesetz soll Homeoffice nach der Corona-Krise ermöglichen

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat am Wochenende verkündet, an einem Gesetz zum Homeoffice zu arbeiten. Der Gesetzesentwurf, den Heil bis Herbst vorlegen will, soll ein Recht auf Homeoffice für bestimmte Firmen auch nach der Corona-Krise begründen. „Jeder, der möchte und bei dem es der Arbeitsplatz zulässt, soll im Homeoffice arbeiten können – auch wenn die Corona-Pandemie wieder vorbei ist", sagte Heil im Gespräch mit der Bild am Sonntag. Wie Heil ausführte soll es den Arbeitnehmern möglich sein, vollständig auf Heimarbeit umzusteigen oder zumindest zwei Tage die Woche von zuhause zu arbeiten.

 

Heil: „Feierabend im Homeoffice nicht erst um 22 Uhr“

Ersten Schätzungen zufolge sollen aktuell 25 Prozent der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten. Ein freiwilliges Homeoffice sei eine Chance, beinhalte zugleich aber auch das Risiko, dass sich die Arbeit ins Private frisst, sagte der Bundesarbeitsminister. Um diesem vorzubeugen, will Heil „faire Regeln“ erarbeiten, die den Arbeitnehmer schützen sollen. Auch wer von zuhause arbeitet, hat ein Recht auf Feierabend „und zwar nicht erst um 22 Uhr“, erklärte der SPD-Politiker.

 

Scholz hält Homeoffice für eine „echte Errungenschaft“

Unterstützung erhält Heils Vorstoß aus seiner Partei von Vizekanzler und Bundesfinanzminister, Olaf Scholz. "Die vergangenen Wochen haben gezeigt, wie viel im Homeoffice möglich ist – das ist eine echte Errungenschaft, hinter die wir nicht mehr zurückfallen sollten", sagte Scholz der Bild am Sonntag. Auch Grünen-Fraktionsvorsitzende, Katrin Göring-Eckardt, unterstützt ein Recht auf Homeoffice: "Es ist längst an der Zeit, dass aus dem Privileg, das bisher nur für wenige gilt, ein Anspruch auf Homeoffice für viele wird. Wer möchte und bei dem es der Arbeitsplatz zulässt, soll von zuhause aus arbeiten können."

 

Arbeitgeberverband: „Arbeit im Homeoffice nur, wenn möglich und sinnvoll“

Kritik am Recht auf Homeoffice äußert dagegen der Arbeitgeberverband. „Wir brauchen ein Belastungsmoratorium statt weiterer Vorgaben, die Wachstum und Flexibilität beschränken.“, sagt Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Die Betrieblichen Belange sowie die Wünsche der Kunden müssten eine zentrale Rolle spielen, während mobiles Arbeiten nur da eingesetzt werden sollte, wo es möglich und sinnvoll ist, erklärte Kampeter weiter.

 

Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es für das Homeoffice?

Nicht jeder Beruf eignet sich dafür, zuhause ausgeführt zu werden. Berufsgruppen, wie Krankenpfleger, Handwerker oder Berufe in der Gastronomie scheiden logischerweise aus. Wird die Arbeit aber hauptsächlich an einem Computer ausgeführt, spricht dies grundsätzlich dafür, dass die Arbeit auch im Homeoffice erledigt werden kann. In der Regel ist kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich, sondern zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird eine Zusatzvereinbarung zum bereits bestehenden Arbeitsvertrag ausgehandelt, die Regelungen zum Arbeitsraum, zu dem Gebrauch von Arbeitsmitteln sowie zum Datenschutz enthält. Grundsätzlich gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise Arbeits- und Urlaubszeiten, auch für das Homeoffice. Unter Achtung einer Ankündigungsfrist kann der Arbeitgeber jederzeit die Vereinbarung zum Homeoffice widerrufen. Einen Anspruch darauf im Homeoffice arbeiten zu dürfen, hat der Arbeitnehmer bislang nicht.

 

DSGVO kann auch für das Homeoffice maßgeblich sein

Seit Mai 2018 gilt in Deutschland und der gesamten EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Werden im Homeoffice Personenbezogene Daten oder Sozialdaten verarbeitet, müssen die Vorgaben der DSGVO auch zuhause eingehalten werden. Personenbezogene Daten sind in Art. 4 der DSGVO definiert und beschreiben alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Zu diesen Daten zählen zum Beispiel der Name, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Kennnummern, wie Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer oder die Personalausweisnummer. Zu den Sozialdaten zählen unter anderem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

 

Anforderungen an den Heimarbeitsplatz

Um die Vorgaben der DSGVO zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Dritter müssen Arbeitnehmer verschiedene Voraussetzungen erfüllen:

  • Gearbeitet werden darf nur in einem separaten und abschließbaren Arbeitszimmer,
  • Unterlagen und andere Datenträger müssen in einem abschließbaren Schrank oder Schublade aufbewahrt werden,
  • Computer, Notebook oder Tablet dürfen nur für die berufliche Zwecke genutzt werden, d.h. es dürfen von dem Arbeitsgerät keine privaten E-Mails versendet oder privat im Internet gesurft werden,
  • Bei Pausen und anderen Unterbrechungen muss das Arbeitsgerät gesperrt werden, insofern weitere Personen im Haushalt leben,
  • Gemäß dem technischen Stand müssen die verarbeiteten Daten sowie der berufliche E-Mail-Verkehr verschlüsselt werden,
  • Der Zugriff auf Systeme des Arbeitgebers muss durch geschützte Zugänge hergestellt werden. Dazu eignet sich ein VPN (Virtual Private Network) Zugang,
  • Papierdokumente müssen vernichtet werden.

 

Welche Folge hat ein Verstoß gegen die DSGVO?


Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO kann dem Arbeitgeber von der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Bußgeld auferlegt werden. Zudem haben betroffene Personen, sofern ihnen ein Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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