Rentenversicherung änderte den Status
Die Deutsche Rentenversicherung ordnete einen Begleithebammenvertrag, der die freiberufliche Tätigkeit einer Hebamme in einem Krankenhaus vorsah, als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Eine mit diesem - noch nicht bestandskräftig festgestellten - Statuswechsel begründete außerordentliche Kündigung einer anderen Hebamme ist unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 17.02.2023 veröffentlichter Entscheidung. Den geltend gemachten entgangenen Gewinn sprach es jedoch mangels hinreichender Darlegungen nicht zu.
Hebamme und Krankenhaus schließen "Begleitvertrag"
Die Klägerin ist Hebamme. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Die Parteien schlossen einen so genannten Begleithebammenvertrag. Demnach erbrachte die Klägerin ihre Leistungen im Rahmen der Geburtshilfe freiberuflich und berechnete sie unmittelbar gegenüber der Patientin. Die Deutsche Rentenversicherung stufte in einem Clearingverfahren gegenüber einer anderen bei der Beklagten tätigen Hebamme deren Vertragsverhältnis als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Daraufhin kündigte die Beklagte den Begleithebammenvertrag mit der Klägerin außerordentlich aus wichtigem Grund. Sie verwies darauf, dass Kooperationsgrundlage der freiberufliche Status der Klägerin gewesen sei. Dieser sei nunmehr weggefallen. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam und begehrt entgangenen Gewinn in Höhe von rund 26.000 EUR. Das Landgericht Gießen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.01.2022, Az. 5 O 20/21).