EuGH: Arbeitnehmerschutz erfordert Zeiterfassung

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Arbeitgeber müssen tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfassen und dokumentieren

Der Schutz des Arbeitnehmers und die EU-Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) verlangen von Unternehmen, ein System zur Erfassung der täglichen effektiv geleisteten Arbeitszeit zu schaffen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 14.05.2019 - C 55/18 entschieden. Nun sind die nationalen Gesetzgeber in der Pflicht, entsprechende Regelungen zu treffen, um die Vorgaben der Richtlinie und den damit bezweckten Arbeitnehmerschutz umzusetzen.

Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen
Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen

EuGH - Zeiterfassung erforderlich um Arbeitnehmerrecht zu wahren

Mit seinem Urteil arbeitet der EuGH heraus, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, so dass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte was Ruhe- und Höchstarbeitszeiten angeht, durchzusetzen.

Nationale Regelung zur Arbeitszeiterfassung erforderlich

Nach Auffassung des EuGH ist die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit für die Feststellung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden sind, unerlässlich. Die nationalen Gesetzgeber müssten daher Regelungen schaffen, die eine „punktgenaue Betrachtung“ der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erlaubten.

Erhebliche Änderungen des deutschen Arbeitsrechts erforderlich

In den Betrieben, in denen bereits mit der Stechuhr oder Zeiterfassung gearbeitet wird, wird das Urteil keine großen Änderungen zur Folge haben. Dort jedoch, wo mit flexiblen Modellen oder Gleitzeitregelungen gearbeitet wird, dürften nicht unerhebliche Änderungen ins Haus stehen. Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste Überstunden sind mit dem Urteil aus Luxemburg wohl passé. Zwar wird es für Arbeitnehmer damit einfacher, Überstunden geltend zu machen. Es bleibt aber zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Vorgaben aus Luxemburg nicht übers Ziel hinaus schießt und durchaus sinnvolle Modelle zur Flexibilisierung von Arbeitszeit weiterhin möglich bleiben.

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