Ablehnung ist Diskriminierung
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 2.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen. Durch die Ablehnung der Einstellung allein wegen des positiven HIV-Status sei der Kläger diskriminiert worden. Die Benachteiligung sei nicht aus beruflichen Gründen gerechtfertigt: Ein negativer HIV-Status sei nicht in jedem Fall notwendig, um ein Infektionsrisiko für Patienten oder Kollegen auszuschließen und / oder eine aktuelle beziehungsweise zukünftige Feuerwehrdiensttauglichkeit zu gewährleisten. Ein Sachverständiger habe für die Kammer überzeugend dargelegt, dass HIV-positive Menschen, die sich in einer funktionierenden Therapie befänden, das Virus praktisch nicht übertragen könnten. Überdies seien sie in ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch prognostisch nicht eingeschränkt.
Bei der Höhe der Entschädigung hat das Gericht unter anderem die erfolgte Stigmatisierung berücksichtigt, aber auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Bewerbung nicht in HIV-Therapie war, sowie die neuere Praxis der Feuerwehr, wonach der positive HIV-Status keinen absoluten Ausschlussgrund bei Bewerbungen mehr darstelle.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 19. Oktober 2022