Corona-Verordnung - Bund und Länder einigen sich auf Recht für Homeoffice

von Carl Christian Müller

Nach den mehrstündigen Verhandlungen von Bund und Ländern zur Eindämmung der anhaltenden Corona-Krise am 19.01.2021, haben die Bundesregierung sowie die Vertreter der Landesregierungen nun einen Beschluss in Sachen Homeoffice gefasst, der auch in einer entsprechenden Verordnung festgeschrieben werden soll. Demnach müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Arbeit von zuhause genehmigen, soweit "es möglich ist" und "es die Tätigkeiten zulassen".

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Was bedeutet die neue Regelung für Arbeitnehmer?

Mit dem aktuellen Corona-Beschluss wollen Bund und Länder alle Arbeitnehmer auffordern, verstärkt auf die Möglichkeit der Heimarbeit auszuweichen, um unnötige Kontakte zu vermeiden. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gemäß der neuen Corona-Verordnung ein Recht auf Homeoffice. Der Arbeitgeber kann dieses Recht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen begrenzen. Die Verordnung gilt bis einschließlich 15. März 2021. Eine Pflicht zur Heimarbeit besteht jedoch ausdrücklich nicht. Es steht Arbeitnehmern frei trotzdem zur Arbeit zukommen und ihre täglichen Aufgaben im Büro zu erledigen. Allerdings ist in dieser Hinsicht fraglich, inwiefern Arbeitnehmer von ihrem Recht auf Homeoffice tatsächlich frei Gebrauch machen können. Vor allem dann, wenn Arbeitgeber die Arbeit von zuhause kritisieren und pauschal ablehnen, könnten sich Arbeitnehmer auch im Hinblick auf Beförderungen und erhoffte Gehaltserhöhungen aus sozialen Gesichtspunkten dazu verpflichtet fühlen, in das Büro zu fahren, auch wenn sie lieber von zuhause arbeiten würden.

Sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Arbeit von zuhause zu erlauben?

Gemäß der Corona-Verordnung: Ja. Aber diese Verpflichtung wird gleich in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern nur dann die Heimarbeit anbieten, wenn es "die Tätigkeiten zu lassen" und dort "wo es möglich ist". Zudem können Arbeitgeber einen Antrag auf Homeoffice dann ablehnen, soweit es aus "zwingenden betrieblichen Gründen" geboten ist. Somit lässt die Corona-Verordnung einen weiten Auslegungsspielraum. Es steht vielmehr im Ermessen der Arbeitgeber zu beurteilen, ob die auszuführenden Arbeiten geeignet sind, von zuhause erledigt zu werden. Letztlich können sich Arbeitgeber im Zweifel auf zwingende betriebliche Anforderungen berufen, um eine Heimarbeit zu versagen.

Bundesarbeitsminister kündigt Kontrollen an

Dort wo Verpflichtungen normiert werden, stellt sich zwangsläufig die Frage der Durchsetzbarkeit solcher Regelungen. Dazu hat Arbeitsminister, Hubertus Heil (SPD) gegenüber dem Online Angebot von "Bild" angekündigt, entsprechende Kontrollen zur Einrichtung von Heimarbeit durchzuführen: "Wo es möglich ist, sollen sie [die Arbeitgeber] es ermöglichen und das wird im Zweifelsfall auch von Arbeitsschutzbehörden überprüft". Nach Auffassung des SPD-Politikers soll dies ein geeignetes Mittel sein um willkürliche Ablehnungen des Arbeitgebers zu verhindern.

Ende April 2020 hatte Heil erklärt an einem Gesetzentwurf zu arbeiten, das ein Recht auf Homeoffice auch nach der Corona-Krise gewährleisten soll. Nach Auffassung des Ministers sollten Arbeitnehmer vollständig oder zumindest zwei Tage pro Woche auf Heimarbeit umsteigen können - auch wenn nicht mehr die Gefahr einer Ansteckung mit Covid-19 besteht.

Arbeitsgericht Augsburg verneint im Mai 2020 einen Anspruch auf Homeoffice

Ein Recht auf Homeoffice wird durch die aktuelle Corona-Verodnung erstmalig gesetzlich normiert. Im Mai 2020 hatte das Arbeitsgericht Augsburg, auch wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage, die Klage eines Arbeitnehmers auf Erlaubnis der Heimarbeit durch den Arbeitgeber noch abgewiesen (Az. 3 Ga 9/20). Das Gericht berief sich auf das Weisungsrechts des Arbeitgebers hinsichtlich Ort und Zeit der auszuführenden Arbeit und erklärte, dass die Corona-Krise auch kein Recht auf Homeoffice oder ein Einzelbüro begründe. Würden entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen, dürfte ein Büro auch von mehreren Personen genutzt werden, so das Arbeitsgericht Augsburg.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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