Corona und Schulschließungen - diese Rechte haben Sie als Arbeitnehmer

von Carl Christian Müller

Es ist kaum übertrieben, wenn man behauptet, dass der Corona Virus zwischenzeitlich wie kein anders historisches Ereignis seit dem Zweiten Weltkrieg in den Alltag der Allgemeinheit eingreift. Heute haben eine Vielzahl von Bundesländern, nämlich das Saarland, Bayern, Berlin und Nord-Rhein Westfalen beschlossen, ab nächste Woche die Schulen zu schließen. Viele Eltern haben nun ein Betreuungsproblem. Uns erreichen daher eine Vielzahl von Anfragen, in denen es darum geht, ob Eltern in dieser speziellen Situation das Recht haben, zu Hause zu bleiben, um ihre Kinder zu betreuen.  

Foto: Oksana Kuzmina/AdobeFotostock

Kein Anspruch auf Freistellung für Kinderbetreuung

Die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer ist eine der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag. Daher haben Eltern auch in dieser Situation leider kein Recht auf (Sonder-)Urlaub, Abbau von Überstunden oder auf unentgeltliche Freistellung von der Arbeit, um ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Hierfür fehlt es schlicht an einer Rechtsgrundlage. Dies gilt übrigens unabhängig vom Alter der zu betreuenden Kinder.

 

Einfach krankschreiben lassen oder wegen Corona nicht zur Arbeit gehen?

Vermutlich kommen jetzt viele auf die (nachvollziehbare) Idee, sich krank schreiben zu lassen. In rechtlicher Hinsicht müssen wir hiervon natürlich abraten, denn Krankfeiern ohne krank zu sein, ist nicht nur ein Kündigungsgrund, sondern auch ein Betrug zu Lasten des Arbeitgebers und gegebenenfalls der Krankenkasse. Auf der anderen Seite ist es in der Praxis natürlich schwer für den Arbeitgeber zu beweisen, dass die Krankschreibung vorgeschoben ist - auch wenn in dieser Situation einige Indizien dafür sprechen.

Die Angst, sich auf der Arbeit mit Corona anzustecken oder aber die bloße Vermutung, sich bereits mit Corona angesteckt zu haben und deshalb nicht zur Arbeit zu gehen, ist übrigens kein Entschuldigungsgrund, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Ebenso wenig taugt die Entschuldigung, der Nahverkehr habe seinen Betrieb eingestellt, denn es ist die Sache des Arbeitnehmers, den Weg zur Arbeit zu bewältigen.

 

Arbeitnehmer können für kurze Zeit zuhause bleiben

Um hier aber Streit aus dem Weg zu gehen, könnte § 616 BGB eine Lösung sein. Demnach ist der Arbeitslohn vom Arbeitgeber auch dann noch geschuldet, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." In der Kommentarliteratur werden als Beispiele für eine solche Verhinderung Naturkatastrophen, Schneeverwehungen, Eisglätte oder ähnliche Ereignisse genannt. Ob eine zum Betreuungsnotstand führende Pandemie auch hierzu gehört, hatte die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - zwar noch nicht zu entscheiden. Aber es spricht sehr viel dafür. Allerdings ist von einer zulässigen Verhinderungsdauer von nur wenigen Tagen, maximal einer Woche auszugehen. Bis dahin muss also eine Lösung für die Betreuung der Kinder gefunden werden.

 

Oma und Opa scheiden als Betreuer aus – welche langfristige Lösung gibt es?

Regelmäßig greifen Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder auf die Großeltern zurück. Gerade diese gehören zumeist aber zu der Risikogruppe von Covid-19 und fallen somit als Betreuer der Kinder aus. Auf längere Sicht kann der Arbeitnehmer bezahlten Urlaub nehmen oder aus dem Homeoffice arbeiten, vorausgesetzt die Tätigkeit lässt sich auch zuhause effektiv ausführen.

Ein Recht auf Homeoffice besteht nicht. Wenn nur noch wenige Urlaubstage vorhanden sind, könnte unbezahlter Urlaub angemeldet werden. Wichtig dabei ist die einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber. Beiden Seiten sollte klar sein, dass es sich hier um eine Ausnahmesituation handelt, in der die Risiken gerecht verteilt werden müssen - denn am Ende hat auch der Arbeitnehmer nichts davon, wenn sein Arbeitgeber die Lasten der Corona-Krise alleine schultern muss.

 

Dürfen Eltern ihr Kind mit zur Arbeit nehmen?

Eltern haben erstmal keinen Anspruch darauf, ihr Kind mit zur Arbeit nehmen zu dürfen. Grundsätzlich sollen erstmal soziale Kontakte möglichst vermieden werden. Auch hier empfiehlt sich das klärende Gespräch mit dem Arbeitgeber, um eine zufriedenstellende Lösung für beide Seiten zu finden.

 

Eltern dürfen bis zu 10 Tage ihr erkranktes Kind zuhause betreuen

Ist das eigene Kind erkrankt, haben Eltern einen Anspruch auf 10 freie Tage pro Kind zur Pflege. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Krankheit des Kindes verlangen. Besteht der Verdacht auf Infizierung mit dem Corona Virus wird vom Robert Koch Institut (RKI) empfohlen sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Das jeweilige Amt kann über die Datenbank des RKI recherchiert werden. Aus Angst, das eigene Kind könnte sich infizieren, dürfen Eltern ihr Kind nicht zuhause behalten. Wird die Schule nicht von der zuständigen öffentlichen Stelle geschlossen, besteht nach wie vor eine Schulpflicht.

 

Was ist, wenn ich mit meine Familie in Quarantäne muss?

Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt die zuständigen Landesgesundheitsbehörden, Menschen dazu zu verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Sofern der Arbeitnehmer von einer solchen infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot nur wegen des Verdachts auf eine Infektion mit Corona betroffen sein, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings hat der Arbeitnehmer in diesem Fall für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

 

Was ist, wenn mein Betrieb wegen Corona schließt?

Schließt Ihr Arbeitgeber den Betrieb wegen des Coronavirus oder wird er hierzu sogar behördlich gezwungen, so werden Sie als Arbeitnehmer daran gehindert, Ihre Arbeitsleistungen anzubieten. Da aber die Betriebsschließung im Risikobereich des Arbeitgebers liegt, haben Sie auch weiterhin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

 

Einvernehmliche Lösung suchen

Trotzdem und abschließend nochmals der Appell an alle: Rechtslage hin oder her - diese Situation ist so außergewöhnlich, dass alle Beteiligten gut beraten sind, sich nicht nur auf Einschränkungen sondern auch auf Einbußen einzustellen. Forderungen und bestehende Rchtspositionen sollten mit Augenmaß und Blick auf die Gesamtlage angemeldet und verhandelt werden. Im Moment profitieren alle mehr davon, pragmatische Lösungen zu suchen, die beiden Seiten in dieser speziellen Situation dienlich sind, als auf Rechtspositionen zu beharren und diese durchzusetzen.

 

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