ArbG Neuruppin: Daten von ausgeschiedenen Mitarbeitern müssen von der Website genommen werden

von Carl Christian Müller

Löscht ein Arbeitgeber nicht die Daten ausgeschiedener Mitarbeiter von seiner Webseite, handelt es sich mit Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin dabei um eine Datenschutzverletzung, die einen Schadensersatz i.H.v. 1.000,- EUR begründet (ArbG Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021, Az. 2 Ca 554/21).

DSGVO Ordner
Foto: putlov_denis/Adobe Fotostock

Unternehmen nahm Mitarbeiterprofil nicht von der Website

Ein Unternehmen listete den Namen einer Arbeitnehmerin, die bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Auch nachdem das Unternehmen aufgefordert wurde, das Mitarbeiterprofil zu löschen, kam das Unternehmen seiner Pflicht nicht nach.

 

Klägerin verlangte 5.000,- EUR Entschädigung

Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut an das Unternehmen und verlangte eine monetäre Entschädigung in Höhe von 5.000,- EUR für die unerlaubte Namensnutzung. Die Beklagte zahlte jedoch nur 150,- EUR, woraufhin es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

 

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

Arbeitsgericht hält 1000,-EUR Entschädigung für gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Neuruppin sprach der Klägerin nun lediglich einen Betrag von insgesamt 1.000,- EUR inklusive der bereits gezahlten 150,- EUR zu. Sie sieht eine Datenschutzverletzung unzweifelhaft vorliegen, da die Beklagte auf den Datenschutzverstoß hingewiesen wurde und noch Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Daten über die ausgeschiedene Mitarbeiterin auf der Website führte. Damit verstieß das Unternehmen nicht nur gegen datenschutzrechtliche Pflichten, sondern auch gegen seine allgemeine Nebenpflicht i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB.

 

5000,-EUR Entschädigung jedoch nicht angemessen

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Landgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020, 14.09.2020, 2 Sa 358/20) und des Arbeitsgerichts Neumünster (ArbG Neumünster Urteil vom 11.08.2020, 1 Ca 247 c/20, ZD 2021, 171) und auch des Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2021, 6 Sa 1260/20) hält das ArbG Neuruppin 1000,- EUR unter Beachtung der §§ 286, 287 ZPO im vorliegenden Fall einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen. Hiervon hat die Beklagte bereits 150,00 Euro geleistet, so dass sie verpflichtet ist, weitere 850,00 Euro zu zahlen.

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