Arbeitsgericht hält 1000,-EUR Entschädigung für gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Neuruppin sprach der Klägerin nun lediglich einen Betrag von insgesamt 1.000,- EUR inklusive der bereits gezahlten 150,- EUR zu. Sie sieht eine Datenschutzverletzung unzweifelhaft vorliegen, da die Beklagte auf den Datenschutzverstoß hingewiesen wurde und noch Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Daten über die ausgeschiedene Mitarbeiterin auf der Website führte. Damit verstieß das Unternehmen nicht nur gegen datenschutzrechtliche Pflichten, sondern auch gegen seine allgemeine Nebenpflicht i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB.
5000,-EUR Entschädigung jedoch nicht angemessen
Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Landgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2020, 14.09.2020, 2 Sa 358/20) und des Arbeitsgerichts Neumünster (ArbG Neumünster Urteil vom 11.08.2020, 1 Ca 247 c/20, ZD 2021, 171) und auch des Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2021, 6 Sa 1260/20) hält das ArbG Neuruppin 1000,- EUR unter Beachtung der §§ 286, 287 ZPO im vorliegenden Fall einen Anspruch in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen. Hiervon hat die Beklagte bereits 150,00 Euro geleistet, so dass sie verpflichtet ist, weitere 850,00 Euro zu zahlen.