Arbeitgeber darf die Einhaltung von Corona-Mindestabstand nicht per Video überwachen

von Carl Christian Müller

Mitarbeiter müssen nicht hinnehmen, dass ihr Arbeitgeber sie mittels Video-Aufnahmen auf die Einhaltung des Mindestabstandes, der zur Eindämmung der Corona-Pandemie empfohlen wird, kontrolliert. Das hat das Arbeitsgericht Wesel entschieden und einem Unterlassungsanspruch teilweise stattgegeben (AZ BVGa 4/20).

Betriebsrat sieht sich in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt

Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber kontrolliert anhand Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.

 

Arbeitsgericht hält Vorgehen des Arbeitgebers für rechtswidrig

Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß des Betriebsverfassungsgesetzes verletzt sind. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgericht Wesel vom 24. April 2020

 

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