Anspruch auf Hitzefrei?

von Carl Christian Müller

Arbeitnehmerrechte bei Hitzewelle

Die erste große Hitzewelle ist zwar erst mal vorbei – aber der Sommer ist ja noch lang. Unser Anwaltsbüro in Berlin Mitte ist nicht klimatisiert – daher haben wir in den vergangenen Wochen immer mal wieder das Thema „Hitzefrei“ diskutiert – auch weil „unsere Kinder“ ihre hitzefreie Zeit in den vergangenen Wochen bei uns im Büro verbracht haben – wohl nicht zuletzt, weil der nächste Eisladen nicht weit ist. In diesem Zusammenhang kam bei einer der vielen Eispausen dann die Frage auf: Haben Arbeitnehmer eigentlich auch Anspruch auf Hitzefrei?

Arbeitnemerrechte bei Hitzwelle
Arbeitnemerrechte bei Hitzwelle

Arbeitnehmer - nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Hitzefrei

Tatsächlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Hitzefrei nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet ist, wenn also beispielsweise jemand schwanger ist oder eine Herz-Kreislauf-Erkrankung hat. In diesen Fällen, kann die Arbeit in überhitzten Büros als unzumutbar gelten.

Gesundheit des Arbeitnehmers geht vor

Im Übrigen hat der Arbeitgeber ein Bestimmungsrecht, wann und wo Mitarbeiter ihre Arbeit verrichten. Er muss allerdings die gesundheitlichen Interessen seiner Mitarbeiter berücksichtigen. So sieht die Arbeitsstättenverordnung (ASR) vor, dass in Betriebsräumen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sein müssen.

Handlungsempfehlungen der Arbeitsstättenverordnung bei großer Hitze

In der ASR finden sich Richtwerte und Handlungsempfehlungen zur Raumtemperatur. Diese soll die 26 Grad-Marke nicht überschreiten. Geschieht dies dennoch, werden bestimmte Maßnahmen empfohlen, wie etwa das Anbringen von Sonnenschutzsystemen wie Außenjalousien. Eine Klimaanlage muss der Arbeitgeber aber nicht bereitstellen. Werden Werte über 30 Grad gemessen, empfiehlt die ASR weitere Maßnahmen, um die Raumtemperatur erträglicher zu machen. Außerdem soll der Arbeitgeber ausreichend Trinkwasser zur Verfügung stellen und gegebenenfalls Kleiderregeln lockern.

35 Grad im Büro - zu heiß um zu arbeiten

Erst bei 35 Grad – so die Regelungen der ASR – ist der Raum ohne weitere technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung) nicht mehr geeignet zum Arbeiten.

Tatsächlich handelt es sich bei der ASR allerdings nur um Empfehlungen – es besteht also keine Verpflichtung des Arbeitgebers die Maßnahmen umzusetzen.

Haben Sie Beratungsbedarf wegen einer Kündigung?

Gratis Kündigungs-Check: So einfach geht’s:
  • Schicken Sie und die Kündigungsunterlagen unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Ersteinschätzung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.