Tatsächlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Hitzefrei nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet ist, wenn also beispielsweise jemand schwanger ist oder eine Herz-Kreislauf-Erkrankung hat. In diesen Fällen, kann die Arbeit in überhitzten Büros als unzumutbar gelten.
Gesundheit des Arbeitnehmers geht vor
Im Übrigen hat der Arbeitgeber ein Bestimmungsrecht, wann und wo Mitarbeiter ihre Arbeit verrichten. Er muss allerdings die gesundheitlichen Interessen seiner Mitarbeiter berücksichtigen. So sieht die Arbeitsstättenverordnung (ASR) vor, dass in Betriebsräumen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sein müssen.
Handlungsempfehlungen der Arbeitsstättenverordnung bei großer Hitze
In der ASR finden sich Richtwerte und Handlungsempfehlungen zur Raumtemperatur. Diese soll die 26 Grad-Marke nicht überschreiten. Geschieht dies dennoch, werden bestimmte Maßnahmen empfohlen, wie etwa das Anbringen von Sonnenschutzsystemen wie Außenjalousien. Eine Klimaanlage muss der Arbeitgeber aber nicht bereitstellen. Werden Werte über 30 Grad gemessen, empfiehlt die ASR weitere Maßnahmen, um die Raumtemperatur erträglicher zu machen. Außerdem soll der Arbeitgeber ausreichend Trinkwasser zur Verfügung stellen und gegebenenfalls Kleiderregeln lockern.
35 Grad im Büro - zu heiß um zu arbeiten
Erst bei 35 Grad – so die Regelungen der ASR – ist der Raum ohne weitere technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung) nicht mehr geeignet zum Arbeiten.
Tatsächlich handelt es sich bei der ASR allerdings nur um Empfehlungen – es besteht also keine Verpflichtung des Arbeitgebers die Maßnahmen umzusetzen.