Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hat den Antrag des Fahrradlieferdienstes auf Abbruch der Betriebsratswahl mit Beschluss vom 17.11.2021 zurückgewiesen (Az. 3 BVGa 10332/21).
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10.11.2021 entschied, haben Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt (Az. 5 AZR 334/21). Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin vom 28.09.2021 genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (Az. 36 Ca 15296/20).
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 07.10.2021 die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen (Az. 10 Sa 867/21).
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13.10.2021 entschieden (Az. 5 AZR 211/21).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt (Az. 21 Sa 1291/20). Das LAG berlin-Brandenburghat aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21). Dies gelte insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasse, erklärte das Gericht.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat mit Urteil vom 26.08.2021 entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, grundsätzlich berechtigt ist, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen (Az. 3 SaGa 13/21).
Mit Urteil vom 04.08.2021 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen die Klage eines im Jahr 1987 geborenen Polizeianwärters abgewiesen, mit der dieser begehrte, das Land Hessen zu verpflichten, ihn zum Beamten auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu ernennen (Az. 5 K 509/20.GI). Die Polizeiakademie Hessen hatte im Vorfeld den Kläger nicht zum Beamten auf Probe ernannt. Grund dafür seien durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Anwärters wegen der Beteiligung des Klägers an einer Chat-Gruppe von Polizeianwärtern, in der u.a. Bilder und Dateien mit rassistischem und menschenverachtendem Inhalt versendet worden seien.
Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich sprachlich durch die Verwendung des sogenannten Gendersternchens (*) vermieden werden. In einer Entscheidung über eine Entschädigungsklage musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein nun damit auseinandersetzen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht hat dies verneint (Urteil vom 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21).
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