Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß
Im dem vom OLG Naumburg zu beurteilenden Fall geht es um einen Apotheker, der über Amazon Marketplace Medikamente verkaufte. Hierunter waren auch Medikamente, die apothekenpflichtig waren. Er wurde von einem Kollegen, der eine stationäre Apotheke betreibt, abgemahnt. Zum einen wurden mit der Abmahnung berufsrechtliche Verstöße gerügt. Daneben war der abmahnenden Apotheker aber auch der Auffassung, dass mit dem Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente über das Amazon ein DSGVO-Verstoß vorliege.
Abmahnbefugnis streitig
Nachdem der abgemahnte Apotheker keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, klagte sein Kollege vor dem Landgericht Magdeburg. Diese wiesen die Klage unter anderem mit der Begründung ab, Mitbewerber seien unter einander nicht befugt, etwaige DSGVO-Verstöße abzumahnen. Dies sah das Oberlandesgericht Naumburg in der zweiten Instanz nun anders. Dabei schloss sich das OLG Naumburg der Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg an. Demnach muss die konkrete Norm der DSGVO, gegen die verstoßen worden ist, (auch) dem Schutz des Marktverhaltens dienen. Sofern dies der Fall ist, können Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden.
Schriftliche Einwilligung erforderlich
In dem konkreten Fall ging es um die Bestelldaten der Kunden. Bei den Bestelldaten von apothekenpflichtigen Medikamenten handelt es sich um Gesundheitsdaten – also um besonders sensible Daten, für die schärfere Vorgaben gelten als im "normalen" Onlinehandel. In deren Erhebung und Verarbeitung hatte der abgemahnte Apotheker keine ausdrückliche Einwilligung seiner Kunden eingeholt. Nach Art. 9 Abs. 1 DGVO muss die Einwilligung hierzu jedoch schriftlich erteilt werden.
Die Reichter des OLG Naumburg führten hierzu in der Urteilsbegründung aus, dass die im Bestellprozess erhobenen Daten für werbliche Zwecke genutzt werden könnten, indem Kunden einerseits durch Auswertung der Absatzdaten von Amazon zielgerichtet angesprochen würden. Andererseits nutze aber auch der Apotheker selbst die Bekanntheit des Marktplatzes. Daher sei die Vorgabe zur Nutzung von Daten zu Werbezwecken nach der DSGVO in diesem Fall als Marktverhaltensregel anzusehen. Hiergegen habe der beklagte Apotheker verstoßen, weil er keine schriftliche Einwilligung besorgt habe.