Verbraucherschutzverbände können Verbandsklage wegen einer Datenschutzverletzung erheben

von Carl Christian Müller

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, können Verbraucherschutzverbände Klage erheben unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten und ohne entsprechenden Auftrag (Urteil vom 28.04.2022, Az. C-319/20). Geklagt hatte der Bundesverband deutscher Verbraucherzentralen gegen die Meta Platforms Ireland, vormals Facebook Ireland.

Cloud Illustration vor Laptop
Foto: peshkov/AdobeStock

Meta stellt kostenfreie Spiele zur Verfügung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. erhob gegen Meta Platforms Ireland eine Unterlassungsklage, weil diese ihren Nutzern kostenlose Spiele von Drittanbietern zugänglich gemacht habe und dabei gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz der Verbraucher verstoßen habe.

 

BGH hält Verbandsklage für unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Klage des Bundesverbands für begründet, hegt aber Zweifel an ihrer Zulässigkeit. Der BGH stellt sich nämlich die Frage, ob einem Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie dem Bundesverband seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch die Befugnis zustehe, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne deren Auftrag im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Außerdem merkt der BGH an, dass aus der DSGVO abgeleitet werden könne, dass die Prüfung ihrer Einhaltung in erster Linie den Aufsichtsbehörden obliege.

 

Verbraucherschutzverband darf ohne Beauftragung klagen

In seinem Urteil vom 28.04.2022 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

Klagebefugnis und Verbandsklage

Wer kann vor deutschen Gerichten Klage erheben?

Maßgeblich für die Frage, wer überhaupt Klage erheben kann, ist die Klagebefugnis. Grundsätzlich muss der Kläger selbst, das heißt persönlich in seinen Rechten betroffen sein, um befugt zu sein, Klage zu erheben. Dies dient dem Zweck Popularklagen zu verhindern und einer Überlastung der Gerichte entgegenzuwirken.

Popularklagen vermeiden! Oder doch nicht?

Verbandsklagen sind Popularklagen. Verbände und Vereine machen im Wege einer solchen Klage fremde Rechte geltend, sind also dem Grunde nach nicht klagebefugt. Gleichwohl werden sie in bestimmen Fällen durch das Gesetz zugelassen. Dies ist insbesondere in Verbraucherschutzbelangen der Fall. Für den einzelnen Verbraucher kann es eine Herausforderung sein, sich gegenüber einem großen internationalen Konzern gerichtlich zur Wehr zu setzen. Verbände, wie die Verbraucherschutzzentralen, haben in dieser Hinsicht ganz andere Mittel und Kapazitäten zur Verfügung.

 

DSGVO lässt Regelungsspielraum für Verbandsklagen

Vorab weist der EuGH darauf hin, dass mit der DSGVO eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommen worden ist. Allerdings eröffnen einige Bestimmungen der DSGVO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzliche nationale Vorschriften, die ihnen einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen lassen, vorzusehen, sofern diese Vorschriften nicht gegen den Inhalt und die Ziele dieser Verordnung verstoßen. Insoweit haben die Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, wobei dies jedoch an eine Reihe von Anforderungen geknüpft ist.

 

Verbraucherzentrale ist klagebefugte Einrichtung

Zunächst einmal fällt ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen unter den Begriff einer im Sinne der DSGVO klagebefugten Einrichtung, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, das darin besteht, die Rechte der Verbraucher zu gewährleisten. Der Verstoß gegen Vorschriften über den Verbraucherschutz oder über unlautere Geschäftspraktiken kann nämlich mit einem Verstoß gegen eine Vorschrift über den Schutz personenbezogener Daten einhergehen.

 

Konkrete Datenschutzverletzung muss nicht behauptet werden

Ferner kann eine solche Einrichtung eine Verbandsklage unabhängig von einem ihr erteilten Auftrag nur dann erheben, wenn „ihres Erachtens“ die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO infolge einer Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person verletzt worden sind, ohne dass von ihr verlangt würde, dass sie die Person, die von der Datenverarbeitung konkret betroffen ist, im Voraus individuell ermittelt und das Vorliegen einer konkreten Verletzung der Rechte aus den Datenschutzvorschriften behauptet. Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel der DSGVO, das insbesondere darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten zu gewährleisten.

Schließlich steht die DSGVO nicht nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen im Wege von Verbandsklagen gegen Verletzungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte gegebenenfalls über Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorgegangen werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 28. April 2022

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