Verbot des AfD-Internetportals "neutrale Schule" ist rechtmäßig

von Carl Christian Müller

Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin hat mit Urteil vom 26.11.2020 die Klage des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgewiesen (Az. 1 A 1598/19 SN). Der AfD war teilweise untersagt worden ein Internetportal zu betreiben, das Schüler und Eltern dazu motivieren sollte, Lehrer zu melden, die sich kritisch gegenüber der Partei äußern.

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Datenschutzbeauftragter verbietet AfD-Portal

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hatte dem Kläger mit Bescheid vom 12.09.2019 das Betreiben eines Internetportals teilweise untersagt, auf dem die AfD insbesondere Schüler und Eltern aufgefordert hatte, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden. Benutzer des Portals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten. Bereits mit Beschluss vom 02.12.2019 (Az. 1 B 1568/19 SN) hatte das VG Schwerin einen von der AfD gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

 

Politische und weltanschauliche Ansichten sind geschützt

Die 1. Kammer des VG Schwerin hat in der Begründung des nun ergangenen Urteils an den wesentlichen Erwägungen festgehalten, die bereits Gegenstand der Begründung des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren. Danach stehe die Erhebung der von dem Verbot betroffenen personenbezogenen Daten besonderer Kategorien im Widerspruch zu Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Eine Ausnahme hiervon sei gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO nicht begründet. Weder hätten die betroffenen Personen in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt noch beziehe sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten, welche die betroffenen Personen offensichtlich öffentlich gemacht hätten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und e DSGVO). Die Verarbeitung sei auch nicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. f und g DS-GVO).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beantragen.

 

Quelle: Pressemitteilung des VG Schwerin vom 1. Dezember 2020

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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