Telekom Deutschland darf keine Daten in die USA übermitteln

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Bei Nut­zung der Web­site "www.telekom.de" darf die Te­le­kom Deutsch­land keine per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu Ana­ly­se- und Mar­ke­ting­zwe­cken an Goog­le-Ser­ver in die USA über­mit­teln. So entschied das Land­ge­richt Köln in einem von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Nord­rhein-West­fa­len er­strit­te­nen Ur­teil. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le teil­te am Mitt­woch mit, dass es konkret um IP-Adres­se, In­for­ma­tio­nen über den ge­nutz­ten Brow­ser und das ver­wen­de­te End­ge­rät geht.

Datenschutzstandards sind über Landesgrenzen hinaus einzuhalten

Der Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Schuldzinski, betonte, „Unternehmen müssen sicherstellen, dass unsere Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden". Würden die besonderen Anforderungen daran nicht erfüllt, dürften wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden, sagte er.

 

"Google Ads" im Visier

Die Überprüfung des Datenverkehrs durch die Telekom ergab, dass bei der Nutzung des Anzeigenservices "Google Ads" weiterhin bestimmte Daten in die USA übertragen wurden. Diese Daten umfassen die IP-Adresse, Informationen über den verwendeten Browser und das genutzte Endgerät. Google Ads ermöglicht es Werbetreibenden, Anzeigen basierend auf den Suchergebnissen und der Nutzung der eigenen Dienste zu schalten. Laut der Verbraucherzentrale werden dabei persönliche Profile und das Surfverhalten der Nutzer analysiert, um maßgeschneiderte Werbung auf den entsprechenden Seiten zu platzieren. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist für diesen Prozess unerlässlich.

 

LG Köln bezog sich auf "Schrems II"-Entscheidung

Gemäß der Verbraucherzentrale hat das Landgericht Köln als eines der ersten Gerichte einen Verstoß gegen die Grundsätze der "Schrems II"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt. In dieser Entscheidung aus dem Jahr 2020 wurde festgestellt, dass die USA kein angemessenes Datenschutzniveau bieten und daher strenge Anforderungen an Datenübermittlungen in dieses Land gestellt werden müssen. Das Landgericht Köln bezog sich auf dieses Urteil und entschied, dass die Telekom die strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nicht erfüllt habe. Es wurde festgestellt, dass die Telekom nicht ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um personenbezogene Daten gemäß der DS-GVO in die USA zu übertragen. Eine einfache Zustimmung über den Button "Alle akzeptieren" im Cookie-Banner reicht nicht als explizite Einwilligung für die Übermittlung in ein Drittland wie die USA aus. Es ist erforderlich, dass Verbraucher umfassender informiert werden. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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