Aukunftsverlangen gegen Versicherungskonzern
Beklagte in dem Fall war eine Lebensversicherung. Einer ihrer Kunden, der spätere Kläger, verlangte im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit Mitteilung darüber, welche Informationen bei der Beklagten über ihn gespeichert waren und stützte sein Verlangen auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Hierbei wollte der Kläger explizit wissen, ob und welche Gesprächsnotizen und Telefonvermerke zu seiner Person bei der Versicherung vorlagen. Die Versicherung verweigerte die Auskunft insoweit, weil sie der Auffassung war, dass dieser Anspruch zu weitgehend war.
OLG Köln: Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen
Das OLG Köln sah dies anders. Der Begriff „personenbezogene Daten“ sei weit gefasst. Hierunter seien alle Informationen zu fassen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezögen. Insofern seien nicht nur Daten wie der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum bzw. äußere Merkmale wie Geschlecht, Augenfarbe oder Größe, als personenbezogene Daten anzusehen; vielmehr fielen hierunter auch sachliche Informationen wie Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen, sowie alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Personen zu Dritten und ihrer Umwelt.
Seit Inkrafttreten der DSGVO zahlenmäßig mehr Auskunftsansprüche
Unseres Erachtens wäre die Versicherung auch nach alter Rechtslage, also vor Inkrafttreten der DSGVO schon verpflichtet gewesen, die Auskunft zu erteilen, das sich an dem Begriff und der Definition der der personenbezogenen Daten im Wesentlichen nichts geändert hat. Gleichwohl wird es in der nächsten Zeit weitere Urteile zum Auskunftsanspruch nach der DSGVO geben, da nach unseren Erfahrungswerten mit deren Inkrafttreten sehr viel mehr Verbraucher von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen als nach früherer Rechtslage.