Rechtsanwalt Markus von Hinden mahnt DSGVO-Verstöße ab

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Was wäre eine umfassende Gesetzesänderung ohne Rechtsanwälte, die sich diese zu Nutze machen, um die Betroffenen auf etwaige Verstöße hinzuweisen / diese abzumahnen? Dies dachte sich offensichtlich auch Herr Rechtsanwalt Markus von Hinden als er die uns vorliegende Abmahnung für die Wetega UG verschickt hat. Er fordert für einen angeblichen Verstoß gegen die DSGVO zunächst 963,90 EUR als Vergleichsbetrag und möchte zudem noch 642,60 EUR für seine Dienste vergütet bekommen. Die Frage die sich nun aufdrängt: zahlen oder nicht zahlen?

Was steckt hinter der Abmahnung?

Der Abmahnung ist zu entnehmen, dass die Wetega UG sich durch die Webseite des Abgemahnten verletzt fühlt. So führt Rechtsanwalt von Hinden aus, dass der Internetauftritt unseres Mandanten gegen Art. 7 DSGVO verstoße. Dieser ist überschrieben mit dem Titel „Bedingungen für die Einwilligung“ und führt aus, welche Voraussetzungen an die Erteilung einer Einwilligung zur Datenverarbeitung gestellt werden, welche Rechte der Einwilligende nach Abgabe einer solchen hat und welche Nachweispflichten bzgl. einer bereits erteilten Einwilligungen gelten.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen auf der von ihm betriebenen Webseite Cookies zu verwenden, welche personenbezogene Daten speichern. Vor Erhebung dieser Daten sei nach Art. 5 Abs. 3 der sog. „Cookie-Richtlinie“ (EU-Richtlinie 2009/136/EG) zwingend die vorherige Einwilligung des Webseitenbesuchers einzuholen (Opt-In). Diese Einwilligung hole unsere Mandantschaft jedoch gerade nicht ein und verstoße damit gegen geltendes Recht.

 

Wie sind die Ausführungen rechtlich zu beurteilen? – Opt-In oder Opt-Out?

Die Cookie-Richtlinie wurde vom deutschen Gesetzgeber bisher nicht umgesetzt und damit auch nicht in nationales Recht übertragen. Anders als EU-Verordnungen (wie die DSGVO) gelten EU-Richtlinien nicht unmittelbar, sondern müssen von den EU-Mitgliedsländern als nationale Gesetze umgesetzt werden. Dies ist, was die Cookie-Richtlinie angeht, in Deutschland bisher nicht geschehen.

Die EU-Kommission hat nach einem Bericht von Telemedicus vom 05.02.2014 erklärt, dass die Cookie Richtlinie in Deutschland ausreichend umgesetzt wurde. Diese Erklärung erfolgt wohl mit Blick auf die Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG).

Nach § 15 Abs. 3 TMG ist gerade keine Einwilligung, also ein Hinweis verbunden mit dem Klick auf „Ja, ich stimme zu“ erforderlich. Vielmehr reicht hiernach der (bequem in der Datenschutzerklärung unterzubringende) Hinweis auf das Widerspruchsrecht aus.

Fasst man nun das Ergebnis aus der Cookie-Richtlinie und der –leider nicht öffentlich abrufbaren- Äußerung der EU-Kommission zusammen, ergibt sich folgendes:

Die Richtlinie fordert, dass vor Nutzung von Cookies eine Einwilligung erfolgen muss (Opt-In). Das Telemediengesetz (bestätigt durch die EU-Kommision) besagt, dass es reicht, wenn man von einer Einwilligung ausgeht und die Nutzer lediglich belehrt, dass diese Einwilligung widerrufen werden kann (Opt-Out).

 

Zwei unterschiedliche Meinungen – Wer hat Recht?

Das lässt sich nicht abschließend beantworten. Bisher existieren keine Urteile, die sich mit der vorliegenden Frage auseinandergesetzt haben. Wer sich die Einwilligung der Webseitenbesucher nicht im Vorfeld holt, könnte tatsächlich gegen die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO verstoßen.

Davon unabhängig empfehlen wir dennoch nicht vorschnell auf die Abmahnung von Rechtsanwalt von Hinden zu zahlen.

 

Vergleichsangebot – Gegenstandswert – Endsumme

Rechtsanwalt von Hinden teilt unserer Mandantschaft mit, dass er „zu einer außergerichtlichen Einigung bereit“ sei. Dies setze die „Annahme des Vergleichsangebotes in Höhe von 963,90 Euro“ voraus. Diese beiden Abschnitte lassen bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung aufkommen.

Zum einen spricht Herr von Hinden plötzlich davon, dass er selbst zu einer Einigung bereit sei. Da er jedoch für seinen Mandanten (Wetega UG) die vorstehende Abmahnung ausgesprochen hat, stellt sich die Frage, weshalb nicht erwähnt wird, dass der Mandant zu einer Einigung bereit sei, sondern der unterzeichnende Anwalt selbst. Darüber hinaus unterbleibt eine Erklärung aus welchen Positionen sich das Vergleichsangebot zusammensetzt völlig. Gerade so als wäre dieser Betrag aufs Geratewohl gewählt worden.

Liest man nun weiter entdeckt man ohne Vorwarnung eine professionell anmutende Tabelle, die weitere Geldbeträge enthält und diesmal sogar aufschlüsselt. So wird zunächst ein „Gegentandswert“ (richtig wäre Gegenstandswert) von 7.500,00 EUR erwähnt. Die darauffolgende 1,3 Geschäftsgebühr wird mit 520,00 EUR beziffert (richtig wären 592,80 EUR) während das „Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleungen gem. Nr. 70002 VV (pauschal) mit 20,00 EUR geltend gemacht wird (richtig wäre: Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7001 und 7002 VV RVG). Als letzter Posten wird noch „19,00 % Umsatsteuer gem. Nr. 7008 VV“ in Höhe von 102,60 EUR berechnet (richtig wäre: Umsatzsteuer/MwSt. in Höhe von 116,43 EUR).

Ist man nun endlich an das Ende der von Rechtschreib- und Berechnungsfehlern durchzogenen Tabelle angelangt prangt dort nun ein mit „Endsumme“ beschriebener Betrag von 642,60 EUR, welcher glücklicherweise aus den falschen Beträgen wenigstens richtig addiert wurde.

Problematisch wird es allerdings wieder im letzten Absatz mit dem Rechtsanwalt von Hinden sein Schreiben schließt. Hierin bittet er um Überweisung des Gesamtbetrages (unklar bleibt, ob er nur die vorher beschriebene „Endsumme“, den Vergleichsbetrag oder beides zusammen meint). Auch soll die Überweisung ohne Angabe eines Verwendungszwecks erfolgen. Es ist zu vermuten, dass hierauf seitens von Hinden verzichtet wird, weil auch er nicht davon ausgeht, dass viele Zahlungen aufgrund derartiger Abmahnungen eingehen werden und eine Zuordnung dadurch problemlos möglich bleibt.

 

Unterlassungserklärung wird nicht gefordert

Grundsätzlich stellen Abmahnungen Serviceleistungen des Abmahnenden an den Abgemahnten dar indem sie darauf hinweisen, dass es ein rechtliches Problem gibt, welches einer Klärung bedarf. Um zu verhindern, dass der abgemahnte Verstoß auch in Zukunft in der gleichen Form wieder passiert, wird im Normalfall die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und mit einer Vertragsstrafe kombiniert. Nur so kann der Abmahnende sicher sein, dass kein weiterer Verstoß zu befürchten ist.

Die vorliegende Abmahnung enthält jedoch eine solche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung schon gar nicht. Es scheint Herrn Rechtsanwalt von Hinden vorliegend gar nicht darauf anzukommen derartige Verstöße zukünftig zu unterbinden, sondern lediglich die falsch berechneten Geldbeträge von den Betroffenen zu erhalten.

In diesem Zusammenhang auffällig ist zuletzt auch die Tatsache, dass der Internetauftritt des Rechtsanwalts von Hinden derzeit nicht verfügbar ist und sich auch in prominenten Suchmaschinen keine Hinweise auf die Existenz des abmahnenden Anwalts finden lassen.

 

Eine Abmahnung nach dem Motto: man kann es ja mal versuchen. Vielleicht klappt es.

Anders kann der vorliegende Versuch unseren Mandanten zur Zahlung der genannten Beträge zu bewegen, nicht gewertet werden. Nicht nur, dass es keine abschließende Klärung gibt, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich ein solcher ist, auch ist der veranschlagte Streitwert deutlich zu hoch und die Abmahnung im Ganzen eher verdächtig als professionell.

Dennoch: eine grundsätzliche Gefahr von Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO besteht.

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