Der Anwalt gegen seine Rechtsschutzversicherung
Der Kläger, ein Anwalt, war zugleich Kunde der Beklagten, einer Rechtsschutzversicherung. Auf Anfrage, ob die Beklagte die Kosten in einem bestimmten Fall übernehme, erhielt der Kläger einen ablehnenden Bescheid. Hierauf ging der Kläger gegen die Rechtsschutzversicherung vor und forderte unter anderem von ihr Auskunft darüber welche Daten sie von ihm gespeichert habe, an wen diese Daten weitergegeben wurden und weshalb die Daten gespeichert wurden, § 34 BDSG a.F.
500,00 EUR sind angemessen und ausreichend
Das Gericht entschied, dass ein Streitwert von 500,00 EUR für diese Art von Auskunft angemessen sei und dem Wert des Anspruchs entspreche.
Der Kläger machte den Anspruch erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend, woraufhin die Beklagte diesen anerkannte. Der Kläger erklärte hierauf den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Ob der Kläger die erstrittenen Informationen zur Vorbereitung weiterer sekundärer- oder vermögenswirksamer Ansprüche verwenden wollte, offenbarte dieser im Prozess nicht. Für die Bemessung des Streitwerts wäre dies, nach Ansicht des Gerichts, ohnehin nicht von Bedeutung gewesen.