Kläger verlangt Löschung von Schufa-Eintragung
Der Kläger und der Hessische Datenschutzbeauftragte stritten vor dem VG Wiesbaden darum, ob die Datenschutzbehörde in seiner Angelegenheit zum Tätigwerden verpflichtet ist.
Nach Zalungsengpässen des Kläger, sah sich seine Bank dazu veranlasst dies der Schufa zu melden. Dagegen wehrte sich der Kläger mit einer Klage vor dem Landgericht Lüneburg mit der Folge, dass ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen wurde. Dies beinhaltete unter anderem, dass die Negativ-Eintragung in der Wirtschaftsauskunftei gelöscht werden sollte.
Datenschutzbehörde soll gegen Schufa vorgehen
Die Schufa löschte die Eintragung allerdings nicht, weshalb sich der Kläger an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wandte. Die Datenschutzbehörde sollte nach Auffassung des Klägers gegen die Wirtschaftsauskunftei vorgehen. Begründet hat der Kläger seine Forderung mit einer Verweisung auf den vorangegangenen gerichtlich ausgehandelten Vergleich vor dem LG Lüneburg. Der Hessische Datenschutzbeauftragte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass kein DSGVO-Verstoß vorläge und der Vergleich an der Rechtslage nichts ändere.
Ermessen ist auf Null reduziert
Das VG Wiesbaden sah dies anders. An dieser Stelle sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, weil spätestens mit Vorlage des zivilgerichtlichen Vergleichs sich zwingend ergäbe, dass die Daten des Klägers nicht mehr rechtmäßig bei der Schufa gespeichert sein könnten, erklärte das Gericht. Je nachdem wie die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, auf deren Grundlage eine Behörde tätig wird, ausgestaltet ist, hat die Behörde grundsätzlich ein Ermessen bezüglich ihres Einschreitens überhaupt bzw. wie sie ihr Tätigwerden gestaltet. Das heißt in der Regel haben Bürger gerade kein Anspruch darauf, dass die Behörde tätig wird. Anders liegt die Fallkonstellation, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. In einer solchen Angelegenheit ist die Behörde dazu verpflichtet in einer bestimmten Form tätig zu werden. So liegt die Fallkonstellation hier.
Grundlegend verwies das VG Wiesbaden darauf, dass die Erfassung und Speicherung der Finanzdaten durch die Schufa überhaupt mit der DSGVO nicht vereinbar sein könnte. Mit Hilfe dieser Daten errechnet die Schufa automatisiert sog. "Score-Werte", die Rückschluss auf die finanzielle Zuverlässigkeit von Verbrauchern geben soll. Dazu hat das VG ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.