Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

von Carl Christian Müller

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, gewerbesteuerpflichtig und bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen buchführungspflichtig.

Foto: sdecoret/AdobeFotostock

Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig

Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gemäß der Abgabenordnung auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der Einspruch gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

 

BFH: Datenschutzbeauftragter berät in interdisziplinären Wissensgebieten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen.

 

Datenschutzbeauftragter benötigt keine bestimmte akademische Ausbildung

Eine spezifische akademische Ausbildung müsse ein Datenschutzbeauftragter aber – anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei – so der BFH – auch keine sonstige selbständige Arbeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

 

Quelle: Pressemitteilung BFH vom 19.03.2020

 

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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