Wir empfehlen jedem Fanpage-Betreiber die Vereinbarung mit Facebook zu schließen, denn damit dürfte jedenfalls eine der Forderungen der Datenschützer erfüllt sein und im Übrigen insofern auch ein rechtswidriger Zustand beendet werden, denn tatsächlich bedarf einer solchen Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Ob diese in allen Punkten den strengen Anforderungen der Datenschützer genügen wird, bleibt abzuwarten. Zudem ist klar zustellen, dass hiermit nur eine von verschiedenen Forderungen der Datenschützer erfüllt ist. Nach wie vor sind Fanpage-Betreiber nicht in der Lage, die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, also ihren Seitenbesuchern darüber Auskunft zu erteilen, was Facebook mit ihren Daten macht.
Endlich: Facebook bietet Auftragsverarbeitungsvertrag für Fanpages an
Erster Schritt in die Rechtskonformität
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