Die Crux mit den Cookie-Hinweisen

von Carl Christian Müller

86 Prozent der derzeit eingesetzten Cookie-Hinweise lassen Webseiten-Besuchern keine Wahlmöglichkeit in das Setzen von Cookies einzuwilligen, sondern geben nur den Hinweis, dass Cookies verwendet werden. Verwenden die Webseitenbetreiber dagegen einen "echten" Cookie-Banner, geben den Nutzern also die Möglichkeit aktiv in das Setzen von Cookies durch das Setzen eines Häkchens einzuwilligen, stimmen dem nur ein sehr kleiner Teil der Nutzer zu. Das hat eine noch nicht veröffentlichte Studie der des Horst-Görtz-Instituts für IT-Sicherheit und des Instituts für Arbeitswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum in Kooperation mit der Universität Michigan (USA) ergeben.

Die wenigsten Cookie-Banner sind DSGVO-konform

Die Studie nahm die jeweils 500 meistbesuchten Webseiten der EU-Mitgliedsstaaten ins Blick. Unter den insgesamt 6.357 untersuchten Internetpräsenzen befanden sich Suchmaschinen und Shoppingportale ebenso wie Internetauftritte von Universitäten, Regierungen und Banken. Die Daten für die Studie wurden von Januar bis Juni 2018 erhoben. Nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 verfügten 62 Prozent der untersuchten Internetseiten über einen Cookie-Banner - 16 Prozent mehr als im Januar 2018. Allerdings entsprechend die meisten Cookie-Hinweise nicht den Anforderungen der DSGVO, weil sie den Nutzern keine Wahlmöglichkeit lassen, sondern lediglich darauf hinweisen, dass Cookies gesetzt werden. Warum dies nicht ausreichend ist und wie sich die derzeit noch unklare Rechtslage gestaltet, können Sie hier nachlesen.

Nicht alle Cookies bedürfen der Einwilligung

Webseitenbetreiber müssen nach unserer Auffassung nicht für alle Cookies eine Einwilligung der Nutzer einholen. Insbesondere dann, wenn das Setzen der Cookies wesensnotwendig für den Betrieb der Webseiten ist, ist das Setzen der Cookies über den gesetzlichen Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO abgedeckt. Bei anderen Cookies, wie beispielsweise denjenigen die von Analysediensten wie Google Analytics gesetzt werden, ist dies derzeit noch unklar. Die DSK (Deutsche Datenschutz-Konferenz) vertritt die Auffassung, dass es hierzu der Einwilligung der Nutzer darf, verkennt hierbei aber, dass in diesen Fällen die für die umfassende Analyse wichtigen Absprungraten der Webseitennutzer nicht gemessen werden können und insofern durchaus ein berechtigtes Interesse an dem Setzen solcher Cookies besteht. Klarheit in dieser Frage soll die eigentlich schon für die vergangene EU-Legislatur angekündigte E-Privacy-Verordnung bringen.

 

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85 Prozent der Webseiten haben Datenschutzerklärung

Die Studie befasst sich zudem mit den auf den Webseiten vorgehaltenen Datenschutzerklärungen. Dabei viel auf, dass Webseitenbetreiber in einigen Ländern vor Inkrafttreten der DSGVO gar keine Datenschutzerklärung vorhielten. Nach Inkrafttreten der DSGVO verfügen EU-weit nun 85 Prozent der untersuchten Webseiten über eine Datenschutzerklärung. Zwar mussten Webseiten auch vor der Geltung der DSGVO eine Datenschutzerklärung haben. Mit der DSGVO ist aber offensichtlich bei vielen Webseitenbetreibern hierfür erst ein Bewusstsein geweckt worden. Die Studie kann hier abgerufen werden.

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