Datenschutzhinweis bei Facebook nicht ausreichend?
In dem von dem Dachverband der Verbraucherzentralen geführten Verfahren ging es um das von Facebook "angebotene App-Zentrum", in dem Nutzer kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter spielen konnten. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen" oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr."
Verstöße gegen Datenschutzrecht abmahnbar?
Hiergegen ging der Bundesverbands der Verbraucherzentralen vor. Facebook verstoße mit dieser Präsentation der Spiele im "App-Zentrum" gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG und § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG aF, weil die den Nutzern erteilten Hinweise zu Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten unzureichend seien und daher keine Grundlage für eine wirksame Einwilligung in die Nutzung der Daten bilden könnten, so das Verband in der Klageschrift.
Bei den verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbrechts. Ein Verstoß sei daher abmahnfähig und löse wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus, zu deren Geltendmachung der Verbraucherschutz-Verband als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt sei.
Landgericht Berlin hatte Facebook verurteilt
Das Landgericht Berlin hat Facebook in der ersten Instanz verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite in einem App-Zentrum Spiele so zu präsentieren, dass Nutzer der Internetplattform mit dem Betätigen eines Buttons wie "Spiel spielen" die Erklärung abgeben, dass der Betreiber des Spiels über das von der Beklagten betriebene soziale Netzwerk Informationen über die dort hinterlegten personenbezogenen Daten erhält und ermächtigt ist, Informationen im Namen der Nutzer zu übermitteln (posten). Facebooks Berufung vor dem Kammergericht scheiterte.
Beim EuGH bereits weiteres Verfahren gegen Facebook anhängig
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 (Beschluss vom 19. Januar 2017 - I-20 U 40/16) ausgesetzt.
"Gefällt mir"-Button datenschutzwidrig?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dem EuGH in diesem Verfahren, in dem es um den "Gefällt mir"-Button von Facebook geht, die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, aus dem der Verband seine Legitimation zum Aussprechen von Abmahnungen herleitet, mit der EU-Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG) vereinbar sei, oder aber ob Datenschutzverstöße allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände verfolgt werden können.
Da diese Frage auch in dem von BGH zu entscheidenden Fall entscheidungserheblich ist, hat der BGH das Verfahren heute ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.
Diese Frage stellt sich in der Praxis auch bei Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen. Das OLG Hamburg hatte vor kurzem eine Entscheidung abgesetzt, nach der DSGVO-Verstöße grundsätzlich abmahnfähig sind.
BGH, Beschluss vom 11.04.2019 - I ZR 186/17
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.04.2019