In dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt verhielt es sich so, dass es dem Besteller auf der Internetseite des Beklagten möglich war, sich mithilfe eines entsprechend gesetzten Häkchens („Opt-In“) zu Mitteilungen und Beratung über neue Angebote und Services über diverse Kommunikationswege wie E-Mail, SMS oder Telefon einverstanden zu erklären. Durch die verwendete Einwilligungsklausel konnte der Besteller zudem die weitere Verwendung der Vertragsdaten zur individuellen Kundenberatung gestatten.
Hiergegen ging der Kläger vor und berief sich auf früherer Rechtsprechung des BGH, nach der eine wirksame Einwilligung nur dann vorliegt, wenn sie in „Kenntnis der Sachlage“ erteilt wird (BGH, Urteil vom 14.03.2017 – VI ZR 721/15 und vom 25.10.2012 – I ZR 169/10). Das setzt voraus, dass der Betroffene um sein Einverständnis durch die abgegebene Erklärung weiß und ihm darüber hinaus klar ist, für welche Produkte oder Dienstleistungen welcher konkreten Unternehmen die Einwilligung gilt.
Verbraucherschutz in ausreichendem Maße gewährleistet
Diesen Anforderungen werde der beklagte Webseitenbetreiber jedoch gerecht, so der BGH in seiner jüngsten Entscheidung: Die Formulierung „individuelle Kundenberatung“ mache den Inhalt sowie den zeitlichen Umfang der Einwilligung für Kunden ausreichend erkennbar, sähe man diese im Gesamtzusammenhang mit den weiteren Sätzen der Klausel. Zudem seien mehrere gesondert abgegebene Erklärungen nicht notwendig, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die Voraussetzungen für etwaig separat zu verlangende Einwilligungserklärungen seien identisch.