Nach der DSGVO dürfen personenbezogenen Daten allerdings nur dann verarbeitet werden, wenn ein die betroffene Person eingewilligt hat oder der Verarbeiter sich auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand berufen kann. Das Setzen der Cookies erfolgt allerdings gleichzeitig mit dem ersten Besuch der Webseite. Eine vorherige Einwilligung ist also bereits aus diesem Grunde schwerlich einzuholen. Die Frage, ob und auf welche Weise die Einwilligung vom Nutzer der Seite eingeholt werden muss, wird daher äußerst kontrovers diskutiert.
Aus diesem Grunde wird Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO als gesetzlichem Erlaubnistatbestand eine zentrale Bedeutung zukommen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO können personenbezogene Daten auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden. Dort heißt es:
Art. 6 Abs. lit f DSGVO
Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ….
Abwägung der Interessenpositionen erforderlich
Danach ist also eine Abwägung zwischen den berechtigen Interessen des Betreibers der Webseite und den Interessen oder Grundrechten des Nutzers vorzunehmen.
Als berechtigte Interessen des Webseitenbetreibers kommen vor allem seine wirtschaftlichen, rechtlichen und ideellen Interessen in Betracht. Hiervon sind nach unserer Auffassung die Verwendung von Cookies jeglicher Art – und zwar auch die von Drittpartei-Cookies – mitumfasst.
Zwar muss dann immer noch untersucht werden, ob überwiegende Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Webseitennutzers dem Einsatz von Cookies entgegenstehen. Ein bloßes Tangieren der Rechte des Betroffenen reicht dabei unseres Erachtens nicht aus.
Wichtig!!! Anpassungen der Datenschutzerklärung erforderlich!
In der Datenschutzerklärung des Webseitenbetreibers müssen bei jeder Verwendung von Cookies die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO ausdrücklich bejaht werden. Dies deshalb, weil die Erfüllung der Informationspflicht künftig Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Datenverarbeitung sein wird.