Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung per E-Mail ist nicht DSGVO-konform

von Carl Christian Müller

Der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte (TLfDI), Lutz Hasse, bewertet E-Mails, die Kunden nach Abschluss eines Onlinekaufs zur Abgabe einer Bewertung oder einer Rezension animieren sollen, für unzulässig. Solche E-Mail-Anfragen stehen nach Auffassung des Datenschutzexperten nicht im rechtlichen Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

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Beschwerde wegen Bewertungs-E-Mail

Lutz Hasse, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Thüringen (TLfDI), hatte über die Beschwerde eines Online-Shop Kundens zu entscheiden. Dieser hatte nach Abschluss seiner Bestellung bei einem thüringischen Unternehmen eine E-Mail erhalten, die ihn dazu aufforderte, eine Bewertung des besagten Online-Shops vorzunehmen. Nach Aussage des Unternehmens diene die Bewertung dazu, die Online-Shop-Anwendung zu analysieren und zu verbessern. Der Kunde hatte im Zuge seiner Bestellung keine Einwilligung zur Zusendung solcher E-Mails erteilt und legte daraufhin Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten ein.

 

Interessenabwägung erforderlich

E-Mails, die Kundinnen und Kunden dazu bewegen sollen, den Online-Shop zu bewerten bzw. eine Rezension zu verfassen, stellen grundsätzlich eine Werbemaßnahme dar und bedürfen einer Einwilligung des betroffenen Kunden. Eine Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn den berechtigten Interessen des Datenverarbeiters, hier also dem Unternehmen, Vorrang vor den Interesse des Betroffenen, vorliegend dem Shop-Kunden, zu gewähren ist. Rechtsgrundlage dafür kann Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe f DSGVO sein.

 

Förderung des Produktabsatzes ist legitimer Zweck

Nach Einschätzung des TLfDI können Kundenzufriedenheits-Emails dann ohne Einwilligung versendet werden, "wenn sie erforderlich sind, um ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Unternehmens zu wahren". Die Förderung des Produktabsatzes kann grundsätzlich ein solches legitimes Interesse sein, erklärte der thüringische Landesdatenschutzbeauftragte. Allerdings könnten die Interessen der Betroffenen in diesem Fall überwiegen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO sind in diesem Zusammenhang vor allem die Grundrechte von Betroffenen, insbesondere das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht zur informationellen Selbstbestimmung, zu beachten.

 

Wertungen des Wettbewerbsrechts sind zu berücksichtigen

Der TLfDI verweißt zur Begründung seiner Entscheidung auf die Wertungen des Wettbewerbsrechts. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellen Werbemaßnahmen stets eine unzumutbare Belästigung dar, wenn sie ohne Einwilligung (d.h. vorherige Zustimmung) per E-Mail erfolgen. Wie der Bundesgerichtshof zudem mit Urteil vom 10.07.2018 entschied, sind auch solche E-Mails zur Abfrage der Kundenzufriedenheit als Wettbewerbsverstoß zu werten, die nach Abschluss eines Kaufvertrags mit der Rechnung versendet werden (Az. VI ZR 225/17). Die Versendung von Werbe-Emails könne daher nicht auf Grundlage der DSGVO zulässig sein, wenn sie gemäß des Wettbewerbsrechts eine unzumutbare Belästigung darstellen, argumentierte der TLfDI. Eine Direktwerbung kann nur dann ausnahmsweise ohne Einwilligung des Kundens rechtmäßig sein, wenn die Email zur Bewerbung ähnlicher Waren und Dienstleistungen, wie die bestellten Produkte, versendet wird (§ 7 Abs. 3 UWG). Dies sei aber, so der TLfDI, nicht der Fall, da eine Abfrage der Kundenzufriedenheit lediglich der Verbesserung des Shops diene.

Das thüringische Unternehmen hätte demnach im Vorfeld eine Einwilligung der Kunden zur Versendung solcher E-Mails einholen müssen. Da es dies nicht getan hat, liege ein Datenschutzverstoß vor und der TLfDI habe eine Verwarnung ausgesprochen. Das Unternehmen hat nunmehr seinen Bestell-Prozess dergestalt aktualisiert, dass die Bewertungs-Emails nur noch nach Einwilligung versendet werden.

Quelle: 3. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz nach der DSGVO (2020), TLfDI

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