AG Riesa: Grundstückseigentümer darf Drohne abschießen

von Carl Christian Müller

Sachbeschädigung durch Notstand gerechtfertigt

Ein Grundstückseigentümer macht sich nicht wegen Sachbeschädigung strafbar, wenn er eine Drohne, die über sein Grundstück fliegt und von der er ausgeht, dass sie unerlaubt seine Kinder filmt, mit seinem Luftgewehr vom Himmel schießt. Die Beschädigung der Drohne ist durch Notstand gerechtfertigt (AG Riesa, Urt. v. 24.04.2019 - 9 Cs 926 Js 3044/19).

Nachbar darf Drohne abschießen

Drohne kracht aufs Garagendach

Der Angeklagte hatte im Juli vergangenen Tages mit einem Luftgewehr auf eine über seinem Grundstück fliegende Drohne geschossen – und getroffen. Die mit einer Kamera ausgestattete Drohne, die einen Sachwert von 1.500 EUR aufgewiesen haben soll, stürzte auf das Garagendach des Angeklagten und erlitt einen Totalschaden. Der Drohnenpilot fand das nicht so gut – und stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Das Amtsgericht Riesa sprach den Angeklagten jedoch frei – seine Tat sei wegen Notstandes gerechtfertigt.

Drohnenüberflug verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Amtsgericht Riesa hält den Abschuss der Drohne über den sogenannten Defensivnotstand nach § 228 BGB für erlaubt: Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Drohnenpilot beim Überfliegen des Gartens nicht nur die Kinder verschreckt, sondern war auch der Ehefrau des Angeklagten beim Gang zu den Mülltonnen mit der Drohne gefolgt. Der Abschuss der Drohne sei wegen der drohenden sowie bereits eingetretenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sowie des Eigentumsrechts des Grundstückseigentümers gerechtfertigt, denn in der Abwägung sei zu beachten,

"dass es sich (bei dem privaten Drohnenflug) nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa das Drachensteigen lassen oder ein Modellflugzeug handelt, sondern um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kameraausgestattete Drohne. Insofern muss berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte und seine Familie durch die Einfriedung des Grundstückes erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemühen. Ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort ist nach Auffassung des Gerichts nicht hinnehmbar, sodass der Abwehrschaden in der Abwägung zurücktreten muss."

Drohnenüberflug über fremdes Grundstück war selbst strafbar

Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung zudem daraufhin, dass der Drohnenüberflug selbst strafbar nach § 201a Abs. 1 StGB gewesen sein dürfte. Gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Unter den besonders geschützten Raum im Sinne dieser Vorschrift falle auch ein durch Hecken oder Mauern sichtgeschützter Garten, so das Gericht. Zwar hatte der Grundstückseigentümer deshalb keinen Strafantrag gestellt; die Strafbarkeit des Drohnenflugs floss allerdings zu Gunsten des Grundstückseigentümers in die Interessenabwägung ein, die letztlich zur Straffreiheit des Drohnenabschusses führte.

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