Änderung der DSGVO: Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeiter erforderlich

von Carl Christian Müller

Kleine Unternehmen sollen entlastet werden

Die Große Koalition will voraussichtlich noch am heutigen Tage ein Änderungsgesetz auf den Weg bringen, mit dem Deutsche Datenschutzbestimmungen auf die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst werden sollen. Dabei soll unter anderem die Mitarbeiterzahl erhöht werden, ab der Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellen müssen. Damit sollen kleinere Firmen entlastet werden.

DSGVO erfordert Änderung in nationalen Gesetzen

Datenschutzbeauftragter künftig erst ab 20 statt 10 Mitarbeiter erforderlich

Bisher waren Betriebe verpflichtet, einen Betriebsdatenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn in der Regel mindestens 10 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen. Mit der geplanten gesetzlichen Änderung soll die Mitarbeiterzahl nun auf 20 Mitarbeiter angepasst werden. 80% der Deutschen Unternehmen haben weniger als 20 Mitarbeiter.

Update vom 28.06.2019: Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in der Nacht zum Freitag verabschiedet. Damit steigt die Schwelle, ab der Betriebe einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, von 10 auf 20 Mitarbeiter. Die Regelung soll Kleinbetriebe entlasten. Tatsächlich aber bedeutet die neue Regelung nicht, dass der Datenschutz bzw. die DSGVO für Kleinbetriebe nicht mehr gilt - im Gegenteil: Die Pflichten bleiben die selben, es fühlt sich nur niemand mehr zuständig.

Kritik vom Bundesdatenschutzbeauftragten

Kritik an der geplanten Änderung kam daher vom Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber. „Sollte der Gesetzgeber tatsächlich den Schwellwert für die Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten erhöhen, hielte ich dies für eine falsche Maßnahme, die die Wahrung des hohen Datenschutzniveaus in Deutschland ernsthaft gefährden könnte“, wird Kelber in Golem.de zitiert.

Weiterhin unklar: Verhältnis zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Datenschutz

Nach Art. 85 DSGVO ist der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die Interessen und Rechte, die sich aus der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit ergeben, in Einklang mit dem Datenschutz zu bringen. Hierzu enthält der Gesetzentwurf aber keine Regelungen. Auf einen endgültigen Wortlaut konnte sich die Koalition bisher nicht einigen. Die Koalitionsfraktionen forderten die Bundesregierung daher dazu auf, eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Meinungsäußerung zu schaffen.

Bleibt das Veröffentlichen von Personen-Bildern weiterhin erlaubt?

Darüber hinaus soll die Bundesregierung prüfen, ob Spezialgesetze wie das Kunsturhebergesetz (KUG) weiter Anwendung finden. Nach dem KUG ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, Personen auf Bildern abzubilden und diese zu veröffentlichen, ohne vorher die Zustimmung der abgebildeten Personen eingeholte zu haben, nämlich immer dann, wenn die Fotografie ein zeitgeschichtliches Ereignis abbildet, die abgebildeten Personen lediglich als Beiwerk erscheinen oder es sich um Bilder von Versammlungen oder Aufzügen handelt. Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits Ende vergangenen Jahres in einem Urteil klargestellt, dass das KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin angewendet werden könne.

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