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Was wäre eine umfassende Gesetzesänderung ohne Rechtsanwälte, die sich diese zu Nutze machen, um die Betroffenen auf etwaige Verstöße hinzuweisen / diese abzumahnen? Dies dachte sich offensichtlich auch Herr Rechtsanwalt Markus von Hinden als er die uns vorliegende Abmahnung für die Wetega UG verschickt hat. Er fordert für einen angeblichen Verstoß gegen die DSGVO zunächst 963,90 EUR als Vergleichsbetrag und möchte zudem noch 642,60 EUR für seine Dienste vergütet bekommen. Die Frage die sich nun aufdrängt: zahlen oder nicht zahlen?

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Nicht erst seit dem 25.05.2018, dem Tag an dem die DSGVO in Europa in Kraft getreten ist, ist der Datenschutz ein viel diskutiertes Thema vor Gericht. In einem Beschluss des OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17) wurde nun entschieden, dass für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch lediglich ein Streitwert von 500,00 EUR angesetzt werden kann.

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Wer E-Mails im eigenen Namen verschickt, will grundsätzlich auch, dass diese beim Empfänger so ankommen. Nicht jedoch so in dem vorliegenden Fall den das OLG Jena (Urt. v. 27.09.2017 – Az.: 2 U 765/16) zu entscheiden hatte. Hier behauptete die Beklagte sie habe selbst keine unerwünschten Werbe-Mails an die Klägerin geschickt. Ihr Newsletter-Tool sei gehackt worden und Dritte haben diese E-Mails an die Klägerin versandt. Diesem Vortrag schenkte das Gericht keinen Glauben und verurteilte die Beklagte.

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Erben haben ein Zugangsrecht zu dem Facebook-Konto eines Verstorbenen. Das hat der BGH heute entschieden. Facebook muss nun den Eltern ihrer verstorbenen Tochter Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte gewähren. Das Zugangsrecht ergebe sich aus dem ursprünglich zwischen dem Verstorbenen und Facebook abgeschlossenen Nutzungsvertrag, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehe. Die Vererblichkeit sei nicht durch die AGB von Facebook ausgeschlossen, so der BGH.

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD), Frau Barbara Thiel, hat mit Pressemitteilung vom 29.06.2018 mitgeteilt, ab Ende Juni 50 niedersächsische Unternehmen darauf hin prüfen zu wollen, ob Sie die zweijährige Übergangszeit bis zur Geltung der DSGVO genutzt haben und die datenschutzrechtlichen Prozesse in den Unternehmen auf die Anforderungen der DSGVO eingestellt haben. Ihr Hauptanliegen sei es dabei, zu identifizieren ob es hier noch Nachholbedarf gebe und das Bewusstsein für Datenschutz sowie die Vorschriften der DSGVO stärken. Es gehe ihr nicht vorrangig darum, möglichst viele Fehler zu finden und Bußgelder zu verhängen. Stattdessen wolle sie aufklären, sensibilisieren und wertvolle Hinweise geben. Trotzdem könne es natürlich zu einem entsprechenden Bußgeld-Verfahren kommen, wenn während der Prüfung Verstöße gegen die DSGVO feststellt würden, so Barbara Thiel.

 

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„Fotografie und DSGVO - die Zukunft ist ungewiss“, „Entrechtet die DSGVO Fotografen?“, so und so ähnlich lauteten viele Überschriften im Vorfeld des Wirksamwerdens der Datenschutz-Grundverordnung“. Es war teilweise befürchtet worden, dass Fotografen sich nach Wirksamwerden der DSGVO nicht mehr auf das Kunsturhebergesetz (KUG) berufen können sollten. Nun ist die erste gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen. Das OLG Köln hat entschieden, dass die bisher zu dieser Frage angewendeten Regelungen des KUG auch weiterhin gelten (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 - Az.: 15 W 27/18).

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Nachdem die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) bereits vergangene Woche Handlungsempfehlungen zu dem EuGH-Urteil ausgesprochen hat, meldet sich diese Woche nun Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Forderungskatalog an die Facebook-Fanseitenbetreiber zu Wort.

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Nachdem der EuGH mit Urteil vom 05. Juni 2018 ausgeführt hat, dass die Betreiber von Facebook-Fanseiten gemeinsam mit Facebook die datenschutzrechtliche Verantwortung tragen, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hierzu Stellung genommen und sieht nun die Fanseitenbetreiber in der Pflicht zum Handeln. Zwar sei nicht zu verkennen sei, dass die Fanpage-Betreiber deren datenschutzrechtliche Verantwortung nur erfüllen könnten, wenn Facebook selbst an der Lösung mitwirke und ein datenschutzkonformes Produkt anbiete. Gleichwohl heißt es in der Stellungnahme wörtlich: „Die deutschen Aufsichtsbehörden weisen darauf hin, dass nach dem Urteil des EuGH dringender Handlungsbedarf für die Betreiber von Fanpages besteht.“

 

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Der Betreiber einer Facebook-Fanpage trägt gemeinsam mit Facebook Ireland die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher. Das hat der EuGH am 05.06.2018 entschieden (C‑210/16). Begründet hat der EuGH dies damit, dass der Betreiber der Facebook-Fanpage Facebook die Möglichkeit gebe auf dem Endgerät des Nutzers Cookies zu platzieren – und zwar unabhängig davon, ob diese Person über ein Facebook-Konto verfügt. Heißt das jetzt, dass Facebook-Fanseiten sofort vom Netz genommen werden müssen, wie man mancherorts schon liest? Müssen Facebook-Seitenbetreiber nun massenhaft mit Bußgeldbescheiden der Datenschutzbehörden rechnen. Droht in den nächsten Tagen eine massenhafte Abmahnwelle?

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Der Einsatz von Facebook Custom Audiences verstößt gegen das Datenschutzrecht. Das hat das Verwaltungsgericht Bayreuth am 08.05.2018 in einem von einem Online-Shopbetreiber geführten Eilverfahren gegen das das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) entschieden.

Der Shop-Betreiber hatte das Werbe-Tool „Custom Audiences“ von Facebook auf seiner Seite im Einsatz. Hiergegen war das BayLDA mit einem Untersagungsbescheid vorgegangen, wogegen der Shop-Betreiber sich vor dem VG Bayreuth vorgegangen war. Nach seiner Auffassung war das Vorgehen rechtmäßig, das er mit Facebook einen sogenannten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag geschlossen habe.