Der vom EU-Parlament im Oktober 2017 vorgelegte Entwurf zur ePrivacy Verordnung wird wohl nicht mehr vor der Europawahl verabschiedet werden. Das meldet netzpolitik.org in einem aktuellen Beitrag zur ePrivcy-Verordnung. Demnach sollen vor allem "Datenkonzerne und Medienverbände gegen die Reform "lobbyieren". Derzeit liege das Gesetz im Rat der Mitgliedstaaten. Hier sein eine Einigung nicht möglich, da einige Länder den Schutz für Nutzerinnen und Nutzer abschwächen wollen.
Die DSGVO ist seit dem 26.05.2018 von allen datenverarbeitenden Stellen innerhalb der EU zu beachten. Wie das Online-Magazin Internetworld nun meldet, sind seit dem 200.000 Verstöße gegen die DSGVO registriert und 56 Millionen Bußgelder verteilt worden.
Facebook soll Passwörter von Millionen Nutzern seiner Nutzer im Klartext gespeichert haben. Die Passwörter seien einer großen Zahl von Facebook-Mitarbeitern zugänglich gewesen. "Wir gehen davon aus, dass wir Hunderte Millionen Nutzer von Facebook Lite, Dutzende Millionen weitere Facebook-Nutzer sowie Zehntausende Instagram-Nutzer benachrichtigen", ist in einer Pressemitteilung des Unternehmens zu lesen.
Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die Datenschutzbehörde in Österreich fünf Bußgeldbescheide versendet, wie der Standard meldet. Sämtlichen Bußgeldbescheiden lag eine unerlaubte Videoüberwachung zu Grunde. Die unerlaubte Videoüberwachung stellte n Österreich auch schon vor der DSGVO einen Verstoß gegen Datenschutzrecht dar. Der höchste Bußgeldbescheid soll bei 4.800 Euro gelegen haben.
Die erzwungene Zustimmung zu Tracking-Cookies auf Webseiten stellt einen DSGVO-Verstoß dar. Diese Auffassung hat die Niederländische Datenschutzbehörde mit einer am 07.03.2019 auf ihrer Webseite veröffentlichten Stellungnahme geäußert, nachdem sie Dutzende von Beschwerden von Webseiten-Besuchern erhalten hatte, die nach der Ablehnung von Tracking-Cookies nicht auf die Webseiten zugreifen konnten, die sie besuchen wollten.
Im Datenschutz gilt der Grundsatz, dass Daten nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder aber eine gesetzliche Erlaubnisnorm besteht. Das galt nach deutschem Datenschutzrecht auch schon vor Inkrafttreten der DSGVO. Oftmals diskutiert war und ist die Frage, ob die vor Inkrafttreten der DSGVO erteilten Einwilligungen, z. B. in den Versand eines Newsletters, nach dem 25.05.2018 fortgelten. Zu dieser Frage hat die Datenschutzkonferenz nun in einem Kurzpapier Stellung genommen.
Mit Inkrafttreten der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, Online-Händler, Vereine oder Webseitenbetreiber deutlich strenger geregelt worden. Wie bislang auch schon müssen Verbraucher müssen über die Verarbeitung Ihrer Daten wie Name, Adresse, E-Mail-Adresse etc. informiert werden. Allerdings sind die Anforderungen an die Hinweispflichten gestiegen. Nun haben de Datenschützer in NRW eine Zwischenbilanz gezogen und festgestellt, dass viele Unternehmen keine ordnungsgemäße oder überhaupt keine Datenschutzerklärung vorhalten.
Im Zuge des Wirksamswerdens der DSGVO mit dem 26.05.2018 war wegen vielerorts fehlender oder falscher Umsetzung der Anforderungen der DSGVO eine Abmahnwelle befürchtet worden. Tatsächlich kann nun, über ein halbes Jahr später, festgestellt werden, dass es zwar vereinzelt Versuche von Abmahnern gegeben hat, aus der DSGVO Kapital zu schlagen, aber die ganz große Abmahnwelle doch ausgeblieben ist. Das mag auch daran liegen, dass bisher nicht abschließend geklärt ist, ob DSGVO-Verstöße überhaupt abmahnfähig sind. Hierzu liegen inzwischen die ersten Entscheidungen vor:
Facebook hat gehandelt: Das Unternehmen bietet ab den Fanpage-Betreiber nunmehr an, eine sogenannte "Page Controller Addendum"-Vereinbarung abzuschließen. Damit kommt Facebook einer zentralen Forderung der Deutschern Datenschützer nach, die in einem aktuellen Beschluss (wir berichteten letzte Woche) zum wiederholten Male gefordert hatten, dass Facebook und die Fanpage-Betreiber ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 26 DSGVO abzuschließen haben. Nun hat Facebook gehandelt und bietet ab sofort eine entsprechende Vereinbarung, die als "Page Controller Addendum" bezeichnet wird, an und die hier abrufbar ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass es Google nicht generell untersagt werden darf, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Es komme auch nach Inkrafttreten der DS-GVO darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse. Das durch die DS-GVO anerkannte „Recht auf Vergessen“ überwiegt entgegen einer Entscheidung des EuGH zum früheren Recht nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.
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